Land
Kärnten
Langtitel
Gesetz vom 12. Juli 2000, betreffend die Fischerei im Land Kärnten
(Kärntner Fischereigesetz -K-FG)
StF:  LGBl Nr 62/2000
Sonstige Textteile
Inhaltsverzeichnis
 
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§  1 Ziele
§  2 Geltungsbereich
§  3 Fischereirecht
§  4 Begriffsbestimmungen
 
2. Abschnitt
Fischereireviere
§  5 Revierbildung
§  6 Eigenreviere
§  7 Gemeinschaftsreviere
§  8 Aufhebung von Fischereirevieren
§  9 Zuweisung von Fischgewässern
§ 10 Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten
§ 11 Fischereikataster
3. Abschnitt
Ausübung der Fischerei
§ 12 Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei
§ 13 Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren
§ 14 Ausübung der Fischerei in Gemeinschaftsrevieren
§ 15 Verpachtung von Fischereirevieren
§ 16 Pachtdauer und Pachtjahr
§ 17 Eignung des Pächters
§ 18 Unterverpachtung
§ 19 Auflösung und Kündigung des Pachtvertrages
§ 20 Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten
§ 21 Festlegung von Aufzuchtgewässern
§ 22 Besatzmaßnahmen
§ 23 Aussetzen von Wassertieren
§ 24 Bewirtschaftungsbeschränkungen für Gebirgsseen
 
4. Abschnitt
Ausübung des Fischfanges
§ 25 Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfanges
§ 26 Jahresfischerkarte
§ 27 Verweigerung der Jahresfischerkarte
§ 28 Jahresfischerkartenabgabe
§ 29 Entziehung der Jahresfischerkarte
§ 30 Fischergastkarte
§ 31 Fischergastkartenabgabe
§ 32 Erlaubnisschein für den Fischfang
§ 33 Durchführungsbestimmungen
 
5. Abschnitt
Fischereipolizeiliche Vorschriften
§ 34 Schonzeiten und Mindestfangmaße
§ 35 Sach- und weidgerechte Ausübung des Fischfanges
§ 36 Fischkrankheiten und Wasserverunreinigungen
 
6. Abschnitt
Fischereiaufsicht
§ 37 Verpflichtung zur Fischereiaufsicht
§ 38 Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen
§ 39 Genehmigung der Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen
§ 40 Voraussetzungen für die Bestellung
§ 41 Fischereiaufsichtsprüfung
§ 42 Stellung der Fischereiaufsichtsorgane
§ 43 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane
 
7. Abschnitt
Beziehungen der Fischerei zu anderen Rechten
§ 44 Benützung fremder Grundstücke
§ 45 Fischfolgerecht
§ 46 Trockenlegung und Ableitung von Fischgewässern
§ 47 Schutz der Wassertiere vor freilebenden Tieren
 
8. Abschnitt
Interessenvertretung der Fischereiausübungsberechtigten
§ 48 Fischereirevierverbände
§ 49 Aufgaben der Fischereirevierverbände
§ 50 Organe der Fischereirevierverbände
§ 51 Aufgaben der Organe
§ 52 Revierbeiträge
§ 53 Voranschlag und Rechnungsabschluß
§ 54 Aufsicht
 
9. Abschnitt
Landesfischereibeirat und Landesfischereiinspektor
§ 55 Landesfischereibeirat
§ 56 Zusammensetzung des Beirates
§ 57 Sitzungen des Beirates
§ 58 Landesfischereiinspektor
 
10. Abschnitt
Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 59 Eigener Wirkungsbereich
§ 60 Verweisungen
§ 61 Unabhängiger Verwaltungssenat
§ 62 Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden
§ 63 Strafbestimmungen
§ 64 Verfall von Gegenständen
§ 65 Übergangsbestimmungen
§ 66 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 67 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

                           1. Abschnitt
                      Allgemeine Bestimmungen
 
                                § 1
                               Ziele
 
  (1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung, die Schaffung
und erforderlichenfalls die Wiederherstellung
a) eines der Beschaffenheit der jeweiligen Fischgewässer im Land
Kärnten entsprechenden standortgerechten, artenreichen und gesunden
Bestandes an Wassertieren sowie
b) der natürlichen Lebensgrundlagen für diese Wassertiere.
 
  (2) Als standortgerecht sind Wassertiere anzusehen, die im
jeweiligen Fischgewässer natürlich vorkommen (heimische Arten);
Wassertiere, die durch menschliches Zutun in ein Fischgewässer
gelangt sind (eingebürgerte Arten), gelten nur dann als
standortgerecht, wenn durch sie der jeweilige Bestand an heimischen
Arten nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Als artenreich ist ein
Bestand an Wassertieren dann anzusehen, wenn im jeweiligen
Fischgewässer ein den natürlichen Gegebenheiten entsprechendes und
ausgewogenes Verhältnis der Wassertiere nach Arten, Altersstufen
und Bestanddichte vorhanden ist.

 

                               § 2
                          Geltungsbereich
 
  (1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den Abs 2 und 3 nicht anderes
bestimmt wird, für alle Fischgewässer im Land Kärnten.
 
  (2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
a) die Ausübung der Fischerei in künstlichen Wasseransammlungen,
die der Zucht und Produktion von Besatz- und Speisefischen dienen;
b) die Ausübung des Fischfanges in künstlichen Wasseransammlungen,
die in ihrer gesamten Ausdehnung innerhalb geschlossener oder
eingefriedeter Örtlichkeiten wie Gärten, Sport- oder Parkanlagen
gelegen sind.
 
  (3) Auf die Ausübung des Fischfanges in natürlichen oder
künstlichen Wasseransammlungen, in denen Fische zur Ausübung der
Angelfischerei ausgesetzt werden, findet dieses Gesetz nur insoweit
Anwendung, als Regelungen über die weidgerechte Ausübung des
Fischfanges getroffen werden.

 

                                § 3
                          Fischereirecht
 
  (1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete
ausschließliche Berechtigung, in jenem Fischgewässer, auf die sie
sich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen
sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten.
 
  (2) In Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümer
des Gewässers zu, falls nicht aufgrund eines besonderen
Rechtstitels ein Dritter fischereiberechtigt ist; handelt es sich
um ein Gewässer, das kein Privatgewässer des Fischereiberechtigten
ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu
behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden
ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 ABGB), die
mangels entgegenstehender Vereinbarungen veräußerlich und ohne die
in § 529 ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben
vererblich ist.

 

                                § 4
                       Begriffsbestimmungen
 
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) Altarme: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch
Anlandung von einem natürlichen Gewässer abgetrennte
Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer ständig
derart verbunden sind, daß der Wechsel der Fische stattfinden kann;
b) Ausstände: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch
Anlandungen von einem natürlichen Gewässer abgetrennte
Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer nicht mehr
ständig, sondern nur mehr zeitweilig, und zwar in Zeitabständen,
die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen, oberirdisch derart
verbunden sind, daß der Wechsel der Fische stattfinden kann;
c) Fischerei:  die natürliche oder künstliche Zucht und die Hege
von Wassertieren sowie deren Nutzung;
d) Fischereiausübungsberechtigter: derjenige, dem an einem
Fischgewässer die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zusteht;
e) Fischereiberechtigter: derjenige, dem an einem Fischgewässer das
Fischereirecht zusteht;
f) Fischereierlaubnisinhaber: derjenige, dem vom
Fischereiausübungsberechtigten die Erlaubnis zur Ausübung des
Fischfanges in einem Fischereirevier erteilt worden ist;
g) Fischereiwirtschaft: die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der
Zucht, der Hege und der Erhaltung eines der Beschaffenheit des
jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren
sowie dessen Nutzung dienen;
h) Fischgewässer: natürliche oder künstliche Gewässer, die aufgrund
ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind;
zu den Fischgewässern gehören auch die damit oberirdisch
verbundenen Altarme und Ausstände;
i) Gebirgsseen: natürliche Wasseransammlungen im Flächenausmaß von
mehr als 1000 m2 oberhalb der natürlichen Baumgrenze;
j) Gewässer: natürliche und künstliche Gerinne und
Wasseransammlungen;
k) künstliche Gerinne: durch menschliche Einwirkung geschaffene
Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder einer
Wasseransammlung abgeleitet oder in solche zugeleitet wird;
l) künstliche Wasseransammlungen: durch menschliche Einwirkung
geschaffene Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus
Niederschlägen, aus dem Grundwasser oder durch Zuleitung;
m) natürliche Gerinne: fließende Gewässer, die ohne menschliche
Einwirkung entstanden sind; diese Eigenschaft wird durch Maßnahmen
nicht berührt, durch die das Bett eines Gewässers umgestaltet, der
Lauf eines Gewässers verändert oder ein Gewässer aufgestaut wird;
n) natürliche Wasseransammlungen: stehende Gewässer, die ohne
menschliche Einwirkung entstanden sind;
o) Wassertiere: Fische, Krustentiere und Muscheln.

 

                           2. Abschnitt
                         Fischereireviere
 
                               § 5
                           Revierbildung
 
  (1) Die Landesregierung hat die Fischgewässer im Land Kärnten in
Fischereireviere (Eigen- oder Gemeinschaftsreviere) einzuteilen
oder einem Fischereirevier zuzuweisen (§ 9).
 
  (2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischgewässer festgelegt
werden, die eine ununterbrochene Wasserstrecke oder eine
zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen
und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen sowie deren
Unterstands- und Wasserstandsverhältnisse die nachhaltige
fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit
des jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an
Wassertieren ermöglichen.
 
  (3) Bei der Festlegung von Fischereirevieren sind auch die
natürlichen und künstlichen Gerinne zum und vom Fischgewässer sowie
die in deren Zuge gelegenen Altarme und Ausstände miteinzubeziehen.
Künstliche Wasseransammlungen sind bei der Festlegung von
Fischereirevieren nicht miteinzubeziehen.
 
  (4) Die Festlegung von Fischereirevieren hat auf Antrag des
Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) oder von Amts
wegen (§ 7) zu erfolgen. Einem Antrag auf Festlegung eines
Fischereireviers sind anzuschließen:
a) ein geeigneter Nachweis über den Bestand des Fischereirechtes
(der Fischereirechte);
b) die Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des Fischgewässers
(der Fischgewässer) sowie gegebenenfalls jener Gewässer nach Abs 3,
die in das Fischereirevier miteinbezogen werden sollen;
c) ein Lageplan, aus dem die Situierung des Fischgewässers (der
Fischgewässer) sowie seine (ihre) Begrenzungen hervorgehen;
d) ein Verzeichnis der Fischereiberechtigten der unmittelbar
angrenzenden Fischgewässer;
e) Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2.
 
  (5) Vor der Festlegung von Fischereirevieren ist den Gemeinden,
in deren Gebiet die davon erfaßten Fischgewässer liegen,
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen
festzusetzenden Frist zu geben. Vor der Festlegung von
Fischereirevieren, die unmittelbar an benachbarte Länder angrenzen,
in denen nach Maßgabe der dort geltenden fischereirechtlichen
Vorschriften gleichfalls eine Reviereinteilung erfolgt, ist
überdies den zuständigen Behörden des betreffenden Landes
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen
festzusetzenden Frist zu geben.
 
  (6) Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) an
einem Fischgewässer strittig, hat die vorläufige Festlegung des
Fischereireviers zu erfolgen. Wenn dies im Interesse einer
geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist, hat die
Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Klärung der
Fischereirechtsverhältnisse von Amts wegen mit Bescheid einen
Fischereiverwalter zu bestellen; § 12 Abs 5 gilt in diesem Fall
sinngemäß. Nach der Klärung der Fischereirechtsverhältnisse ist die
Festlegung des Fischereireviers auf Antrag des
Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) endgültig neu
vorzunehmen.
 
  (7) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit Bescheid zu
erfolgen.

 

                                § 6
                           Eigenreviere
 
  (1) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiberechtigten
mit Bescheid
a) ein Fischgewässer, das die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2
erfüllt und an dem nur ein Fischereirecht besteht, unabhängig
davon, ob das Fischereirecht einer Person oder einer Mehrheit von
Personen zusteht, sowie
b) Fischgewässer, die unmittelbar aneinander grenzen und an denen
das Fischereirecht jeweils derselben Person zusteht und die in
ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen,
als Eigenrevier festzulegen.
 
  (2) Auf Antrag des Fischereiberechtigten ist ein Eigenrevier mit
Bescheid der Landesregierung in mehrere Eigenreviere zu teilen oder
sind mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen,
wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die
Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.

 

                               § 7
                       Gemeinschaftsreviere
 
  (1) Auf Antrag der jeweiligen Fischereiberechtigten oder von Amts
wegen sind Fischgewässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen
Personen zusteht und die jeweils für sich allein die
Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 nicht erfüllen, mit Bescheid als
Gemeinschaftsrevier festzulegen, wenn sie in ihrer Gesamtheit die
Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.
 
  (2) Fischgewässer, die die Voraussetzungen für die Festlegung als
Eigenrevier nach § 6 Abs 1 lit a oder lit b erfüllen, für die
jedoch eine solche Festlegung nicht beantragt wird, sind in ein
unmittelbar angrenzendes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommen
dafür mehrere Gemeinschaftsreviere in Betracht, sind die
Fischgewässer in jenes unmittelbar angrenzende Gemeinschaftsrevier
einzubeziehen, bei dem die Einbeziehung der nachhaltigen
fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung (§ 20 Abs 1) besser
dient.
 
  (3) Im Bescheid über die Festlegung eines Gemeinschaftsreviers
sowie über die Einbeziehung von Fischgewässern in ein
Gemeinschaftsrevier sind die auf die Fischereiberechtigten
entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier festzulegen. Dabei ist
vom Ausmaß sowie von der Güte der das Gemeinschaftsrevier bildenden
Fischgewässer auszugehen.
 
  (4) Die Grenzen unmittelbar aneinandergrenzender
Gemeinschaftsreviere sind auf Antrag der betroffenen
Fischereiberechtigten zu ändern, wenn dadurch die nachhaltige
fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung (§ 20 Abs 1) der
jeweiligen Fischgewässer wesentlich erleichtert wird und die
betroffenen Gemeinschaftsreviere weiterhin jeweils die
Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.

 

                                § 8
                  Aufhebung von Fischereirevieren
 
Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen ist die
Festlegung von Fischgewässern als Fischereirevier mit Bescheid
aufzuheben, wenn die betreffenden Fischgewässer die Voraussetzungen
nach § 5 Abs 2 nicht mehr erfüllen.

 

                                § 9
                   Zuweisung von Fischgewässern
 
  (1) Fischgewässer, die weder als Eigenrevier noch als
Gemeinschaftsrevier festgelegt sind noch auf Grund ihrer Lage in
ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können (§ 7 Abs 2), sind
im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft von der
Landesregierung mit Bescheid einem unmittelbar angrenzenden
Fischereirevier zur nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen
Bewirtschaftung zuzuweisen.
 
  (2) Die Zuweisung von Fischgewässern hat auf Antrag des
Fischereiberechtigten des angrenzenden Fischereirevieres oder der
Fischereiberechtigten der Fischgewässer, die zugewiesen werden
sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.
 
  (3) Vor der Zuweisung von Fischgewässern zu einem unmittelbar
angrenzenden Fischereirevier ist den berührten Gemeinden
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen
festzusetzenden Frist zu geben.
 
  (4) Die Fischereiberechtigten in Fischereirevieren sind
verpflichtet, zugewiesene Fischgewässer fischereiwirtschaftlich
nachhaltig zu bewirtschaften (§ 20 Abs 1) und dem
Fischereiberechtigten (den Fischereiberechtigten) der zugewiesenen
Fischgewässer jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Kommt
zwischen den Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung über die
Vergütung innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des
Bescheides nach Abs 1 nicht zustande, ist die Höhe der Vergütung
auf Antrag eines Beteiligten von der Bezirksverwaltungsbehörde
unter Bedachtnahme auf den angemessenen Pachtzins für vergleichbare
Fischgewässer mit Bescheid festzusetzen.

 

                               § 10
    Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten
 
Der Erwerb von Fischereirechten ist vom neuen Fischereiberechtigten
der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband
innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

 

                               § 11
                         Fischereikataster
 
  (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die in ihrem Sprengel
gelegenen Fischereireviere einen Fischereikataster zu führen. Der
Fischereikataster hat zu umfassen:
a) die Bezeichnung und die Grenzbeschreibung der Fischereireviere
einschließlich allfälliger nach § 7 Abs 2 einbezogener oder nach
§ 9 zugewiesener Fischgewässer;
b) die Namen und die Anschriften der Fischereiberechtigten;
c) die Namen und die Anschriften der
Fischereiausübungsberechtigten;
d) die Namen und die Anschriften der bestellten
Fischereiaufsichtsorgane.
 
  (2) Die Fischereiberechtigten und gegebenenfalls die
Fischereiausübungsberechtigten haben auf Verlangen der
Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer angemessen
festzusetzenden, vier Wochen nicht übersteigenden Frist die zur
Führung des Fischereikatasters erforderlichen Angaben zu machen.
 
  (3) Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) an
einem Fischgewässer strittig, sind im Fischereikataster die Angaben
nach Abs 1 lit b hinsichtlich der Personen, die das Fischereirecht
beanspruchen, vorläufig ersichtlich zu machen. Nach der Klärung der
Fischereirechtsverhältnisse ist die vorläufige Ersichtlichmachung
im Fischereikataster auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von
Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
 
  (4) Die Führung des Fischereikatasters mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die
Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zweck der Führung
des Fischereikatasters personenbezogene Daten zu ermitteln und zu
verarbeiten.
 
  (5) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf
den Grundsatz der Zweckmäßigkeit nähere Regelungen hinsichtlich der
Führung des Fischereikatasters zu erlassen.
 
  (6) In den Fischereikataster darf jedermann, der ein berechtigtes
Interesse glaubhaft macht, während der für den Parteienverkehr
bestimmten Amtsstunden Einsicht nehmen, Abschriften anfertigen und
auf seine Kosten Kopien herstellen lassen.

 

                           3. Abschnitt
                      Ausübung der Fischerei
 
                               § 12
                Allgemeine Voraussetzungen für die
                      Ausübung der Fischerei
 
  (1) Die Fischerei darf eigenverantwortlich in Fischereirevieren
nur von Personen ausgeübt werden, die voll handlungsfähig und die
Inhaber einer Jahresfischerkarte (§ 26 Abs 1) sind.
 
  (2) Steht das Fischereirecht in einem Fischereirevier einer
Person, die die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht erfüllt, einer
Mehrheit von Personen oder einer juristischen Person zu und wird
die Ausübung der Fischerei nicht verpachtet, ist von den
Fischereiberechtigten zur Ausübung der Fischerei ein
Fischereiverwalter zu bestellen.
 
  (3) Die Bestellung eines Fischereiverwalters darf nur mit
dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und bedarf zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde,
die vom jeweiligen Fischereiberechtigten innerhalb von vier Wochen
zu beantragen ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die als
Fischereiverwalter vorgesehene Person die Voraussetzungen nach Abs
1 erfüllt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die
Bezirksverwaltungsbehörde sie nicht innerhalb von vier Wochen nach
dem Einlangen des Antrages mit Bescheid versagt. Die Genehmigung
ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht mehr
gegeben sind oder der Fischereiberechtigte die Bestellung eines
Fischereiverwalters aufhebt und den Widerruf der Genehmigung
beantragt.
 
  (4) Unterbleibt entgegen der Verpflichtung nach Abs 2 die
Bestellung eines Fischereiverwalters, wird der Bestellung einer
vorgesehenen Person die Genehmigung versagt oder wird die
Genehmigung widerrufen (Abs 3), hat die Bezirksverwaltungsbehörde
auf Rechnung der Fischereiberechtigten von Amts wegen mit Bescheid
einen Fischereiverwalter zu bestellen, wenn dies im Interesse einer
geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist. Die amtswegige
Bestellung eines Fischereiverwalters ist aufzuheben, wenn der Grund
für seine Bestellung weggefallen ist.
 
  (5) Mit der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiverwalters
gehen alle Rechte und Pflichten der Fischereiausübungsberechtigten
nach diesem Gesetz hinsichtlich der Ausübung der Fischerei auf den
Fischereiverwalter über. Der Fischereiverwalter vertritt die
Fischereiausübungsberechtigten in allen Angelegenheiten dieses
Gesetzes und ist für die Einhaltung der die Ausübung der Fischerei
betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich.

 

                               § 13
              Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren
 
In Eigenrevieren steht die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei
dem Fischereiberechtigten zu.

 

                               § 14
                     Ausübung der Fischerei in
                       Gemeinschaftsrevieren
 
  (1) In Gemeinschaftsrevieren ist die Fischerei einvernehmlich von
den jeweiligen Fischerberechtigten oder durch Verpachtung des
Fischereirevieres auszuüben. Im Fall der einvernehmlichen Ausübung
der Fischerei haben die jeweiligen Fischereiberechtigten einen
Fischereiverwalter zu bestellen. § 12 Abs 3 bis 5 gelten sinngemäß.
 
  (2) Die Verpachtung von Gemeinschaftsrevieren hat durch den
Fischereirevierausschuß (§ 50 Abs 1 lit a) im Weg einer
öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu erfolgen. Der
Pachtzins ist auf die Fischereiberechtigten entsprechend ihrem
Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen.
 
  (3) Ist die Verpachtung eines Gemeinschaftsrevieres nicht
möglich, hat der Fischereirevierausschuß einen Fischereiverwalter
zu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird. § 12 Abs 3
bis 5 gelten sinngemäß.

 

                               § 15
                 Verpachtung von Fischereirevieren
 
  (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur in ihrer
Gesamtheit Gegenstand eines Fischereipachtvertrages sein.
Räumliche Teile eines Fischereireviers dürfen an verschiedene
Pächter verpachtet werden, wenn jeder verbleibende Teil des
Fischereireviers für sich allein die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2
erfüllt.
 
  (2) Fischereipachtverträge bedürfen der Schriftform; sie haben
jedenfalls die Namen und die Anschriften des Verpächters und des
Pächters, die Bezeichnung, die Größe und die Grenzbeschreibung des
Fischereirevieres einschließlich allfälliger nach § 7 Abs 2
einbezogener oder nach § 9 zugewiesener Fischgewässer, die
Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu
enthalten. In Fischereipachtverträgen dürfen weiters insbesondere
Regelungen über die höchstzulässige Zahl der auszugebenden
Fischereierlaubnisscheine, die Zulässigkeit der Unterverpachtung,
die zu bestellenden Fischereiaufsichtsorgane sowie sonstige mit der
Ausübung der Fischerei zusammenhängende und den Bestimmungen dieses
Gesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden.
 
  (3) Fischereipachtverträge sind binnen zwei Wochen nach ihrem
Abschluß vom Pächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Weist der Pächter nicht die erforderliche Eignung (§ 17) auf oder
widerspricht der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, hat die
Bezirksverwaltungsbehörde dies innerhalb von drei Monaten nach der
Anzeige mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung hat die
Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.
 
  (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat angezeigte Fischerei-
pachtverträge, sofern keine Gründe für eine Feststellung nach
Abs 3 zweiter Satz vorliegen, unverzüglich dem Fischerei-
revierverband zur Kenntnis zu bringen.
 
  (5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des Abs 2 und auf die Interessen einer geordneten
Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) Muster für Fischereipachtverträge
zu erstellen.

 

                               § 16
                     Pachtdauer und Pachtjahr
 
  (1) Die Pachtdauer von Fischereipachtverträgen beträgt -
vorbehaltlich des Abs 2 - zehn Jahre.
 
  (2) Eine Verkürzung der Pachtdauer ist zulässig, wenn die
Mindestpachtdauer von fünf Jahren nicht unterschritten wird und
wenn zu erwarten ist, daß trotz der verkürzten Pachtdauer die
Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20
Abs 1) gewährleistet werden kann.
 
  (3) Wird das Fischereipachtverhältnis vorzeitig aufgelöst,
gekündigt oder erlischt es vorzeitig, darf die Berechtigung zur
Ausübung der Fischerei nur für den Rest der Pachtdauer verpachtet
werden, sofern diese noch mindestens ein Jahr beträgt; beträgt die
verbleibende Pachtdauer nicht mindestens ein Jahr, darf eine
neuerliche Verpachtung erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgen.
 
  (4) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des
Jahres.

 

                               § 17
                       Eignung des Pächters
 
  (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur an
Personen verpachtet werden,
a) die zur eigenverantwortlichen Ausübung der Fischerei berechtigt
sind (§ 12 Abs 1),
b) die bereits während mindestens drei Jahren ununterbrochen
Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder
die während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer
Jahresfischerkarte oder einer sonstigen Bescheinigung, die
gleichartige Rechte vermittelt, eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum waren und
c) die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Inhaber
einer Genehmigung nach Abs 2 sind.
 
  (2) Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft,
ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, bedürfen zum Abschluß eines
Fischereipachtvertrages die Genehmigung der Landesregierung. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn
a) die Voraussetzungen nach Abs 1 lit a nicht vorliegen,
b) der Pächter nicht während mindestens drei Jahren ununterbrochen
Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder
Inhaber einer Fischerkarte oder einer sonstigen Bescheinigung eines
anderen Staates war, die gleichartige Rechte vermittelt, oder
c) die Verpachtung sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
 
  (3) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an eine
juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr zu
bestellende Fischereiverwalter (§ 12 Abs 2) die Voraussetzungen
nach Abs 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall
der Kündigung des Fischereipachtvertrages oder für den Fall des
Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem
Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen,
die ihre Hauptniederlassung im Ausland haben, ausgenommen in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, gelten überdies
die Bestimmungen des Abs 2 sinngemäß.
 
  (4) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an einen
Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 nur verpachtet werden,
wenn
a) dessen satzungsmäßiger Zweck die Pachtung der Berechtigung zur
Ausübung der Fischerei mitumfaßt und wenn für den Fall der
Kündigung des Pachtvertrages oder für den Fall der Auflösung des
Vereines sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen aus dem
Pachtverhältnis erfüllt werden können,
b) ein Fischereiverwalter bestellt wird, der die Voraussetzungen
nach Abs 1 erfüllt und
c) nach der Satzung des Vereines eine den Bestimmungen dieses
Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
entsprechende Ausübung der Fischerei gewährleistet ist.
 
  (5) Soll die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an mehr als
eine Person verpachtet werden (Mitpächter), muß jede Person die
Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllen. Mehrere Mitpächter haften für
die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur
ungeteilten Hand.

 

                               § 18
                         Unterverpachtung
 
  (1) Die Unterverpachtung der Berechtigung zur Ausübung der
Fischerei ist nur zulässig, wenn
a) die Unterverpachtung im Fischereipachtvertrag vorgesehen ist,
b) der Unterpächter die Voraussetzungen nach § 17 erfüllt und
c) die Unterverpachtung den Interessen einer geordneten
Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) nicht widerspricht.
 
  (2) Die §§ 15 und 16 gelten für Unterpachtverträge sinngemäß.

 

                               § 19
                    Auflösung und Kündigung des
                          Pachtvertrages
 
  (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einen Fischereipachtvertrag
vor Ablauf der Pachtdauer aufzulösen, wenn
a) ein Fischereirevier die Eigenschaft als solches verliert (§ 8)
oder
b) der Pächter
1. die Voraussetzungen nach § 17 nicht mehr erfüllt,
2. den Vorschriften über die Bestellung der
Fischereiaufsichtsorgane (§§ 37 bis 40) ungeachtet wiederholter
Aufforderungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht
oder
3. wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen rechtskräftig
bestraft worden ist.
 
  (2) Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Abs 1
angeführten Voraussetzungen für die Auflösung des
Fischereipachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, kann im Fall
der Auflösung eines Fischereipachtvertrages nach Abs 1 das
Pachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigen
Mitpächtern fortgesetzt werden. Diese Fortsetzung ist der
Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband
schriftlich anzuzeigen.

 

                              § 20
           Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten
 
  (1) Die Fischereireviere sind von den
Fischereiausübungsberechtigten nachhaltig derart zu bewirtschaften,
daß ein der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers
entsprechender standortgerechter, artenreicher und gesunder Bestand
an Wassertieren gewährleistet wird (geordnete Fischereiwirtschaft).
 
  (2) Zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft
sind vorrangig solche Maßnahmen zu setzen, die die Selbstvermehrung
eines entsprechenden Bestandes an Wassertieren nach Abs 1 fördern.
Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a) die Verbesserung, die Schaffung und gegebenenfalls die
Wiederherstellung der natürlichen Voraussetzungen für die
Selbstvermehrung von Wassertieren;
b) das Verbot bestimmter Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel
und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges in Teilen des
Fischereirevieres;
c) die Beschränkung der Zahl der auszugebenden
Fischereierlaubnisscheine;
d) die Festlegung von bestimmten Teilen des Fischereirevieres als
Aufzuchtgewässer (§ 21).
 
  (3) Kommt ein Fischereiausübungsberechtigter den Verpflichtungen
nach Abs 1 und Abs 2 erster Satz nicht nach, hat ihm die
Bezirksverwaltungsbehörde - unbeschadet der Besatzpflicht nach § 22
 - die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Schaffung und
erforderlichenfalls Wiederherstellung einer geordneten
Fischereiwirtschaft (Abs 1) mit Bescheid vorzuschreiben. Derartige
Maßnahmen hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten aufzuheben, wenn ein den Zielen
einer geordneten Fischereiwirtschaft entsprechender Bestand an
Wassertieren wiederhergestellt ist.
 
  (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem
Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Führung von
Fangverzeichnissen vorzuschreiben, wenn dies zur Überprüfung der
Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs 1 und Abs 2 erster Satz
oder von Vorschreibungen nach Abs 3 erforderlich ist. Die
Fangverzeichnisse sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen
vorzulegen.

 

                               § 21
                 Festlegung von Aufzuchtgewässern
 
  (1) Auf Antrag des Fischereirevierausschusses hat die
Bezirksverwaltungsbehörde Teile eines Fischereirevieres mit
Bescheid als Aufzuchtgewässer festzulegen, wenn dies zur Erreichung
der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist,
die betreffenden Teile eines Fischereirevieres auf Grund ihrer
Beschaffenheit und Größe, ihres Nahrungsangebotes sowie der
sonstigen natürlichen Gegebenheiten in besonderem Maße die
Voraussetzungen für die Selbstvermehrung von Wassertieren bieten
und der Fischereiausübungsberechtigte der Festlegung des Aufzucht-
gewässers schriftlich zugestimmt hat. Die Festlegung ist
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung weggefallen
sind oder der Fischereirevierausschuß die Aufhebung beantragt.
 
  (2) In Aufzuchtgewässern darf der Fischfang nicht ausgeübt
werden. Sonstige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur
ausgeübt werden, wenn durch sie keine Gefährdung oder erhebliche
Beunruhigungen der Brut oder der Jungfische zu erwarten ist.
 
  (3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Aufzuchtgewässer durch
Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen.

 

                               § 22
                          Besatzmaßnahmen
 
  (1) Reichen Maßnahmen nach § 20 Abs 2 zur Erreichung der Ziele
einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) nicht aus, hat
der Fischereiausübungsberechtigte im Fischereirevier den
erforderlichen Besatz mit Brut, Setzlingen oder Jungfischen
durchzuführen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte dieser
Verpflichtung nicht nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit
Bescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben.
 
  (2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Menge
des Besatzmaterials sowie Ort und Zeitpunkt  jeder Besatzmaßnahme
dem Landesfischereiinspektor und dem Fischereirevierverband so
rechtzeitig mitzuteilen, daß der Landesfischereiinspektor und ein
Vertreter des Fischereirevierverbandes bei der Besatzmaßnahme
anwesend sein können. Der Mitteilung ist eine schriftliche
Bestätigung des Fischzuchtbetriebes, aus dem das Besatzmaterial
bezogen wird, anzuschließen, daß der Fischzuchtbetrieb einer
regelmäßigen veterinärhygienischen und veterinärfachlichen Aufsicht
unterliegt.
 
  (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten die Vorschreibung eines
Pflichtbesatzes aufzuheben, wenn
a) ein den Zielen einer geordneten Fischereiwirtschaft
entsprechender Bestand an Wassertieren wiederhergestellt ist oder
b) die Durchführung des Besatzes nicht möglich ist oder durch den
Eintritt besonderer Ereignisse wie insbesondere durch Hochwässer
fischereiwirtschaftlich nicht zweckmäßig erscheint.
 
  (4) Wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten
Fischereiwirtschaft nach § 20 Abs 1 erforderlich ist, hat die
Bezirksverwaltungsbehörde dem Fischereiausübungsberechtigten mit
Bescheid Beschränkungen für Besatzmaßnahmen vorzuschreiben.

 

                               § 23
                    Aussetzen von Wassertieren
 
  (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche
Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht (§ 1 Abs
2) gelten.
 
  (2) In einem Fischgewässer dürfen nur solche Arten von
Wassertieren ausgesetzt werden, die gemäß der Verordnung nach Abs 1
als standortgerecht gelten und im jeweiligen Fischgewässer heimisch
sind. Das Aussetzen anderer Arten von Wassertieren bedarf der
Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn durch das Aussetzen der Wassertiere keine Beeinträchtigung der
fischereiwirtschaftlichen Interessen sowie des Naturhaushaltes zu
erwarten ist. Die Bewilligung darf nur befristet und nur mit
Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung
dieser Interessen erforderlich ist.

 

                               § 24
                Bewirtschaftungsbeschränkungen für
                            Gebirgsseen
 
  (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fischereiausübungs-
berechtigten mit Bescheid Bewirtschaftsbeschränkungen für einen
Gebirgssee vorzuschreiben, wenn derartige Beschränkungen für die
Erhaltung und Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und
gesunden Bestandes an Wassertieren erforderlich sind.
 
  (2) Als Bewirtschaftungsbeschränkungen kommen in Betracht:
a) das Verbot von Besatzmaßnahmen;
b) das Verbot oder die Beschränkung der Ausgabe von
   Fischereierlaubnisscheinen;
c) zeitliche Beschränkungen sowie Beschränkungen der Art der
Ausübung des Fischfanges.
 
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten derartige Vorschreibungen
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung der
Bewirtschaftungsbeschränkungen weggefallen sind.

 

                           4. Abschnitt
                     Ausübung des Fischfanges
 
                                § 25
         Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfanges
 
  (1) Zur Ausübung des Fischfanges ist berechtigt, wer
a) Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 26) oder einer
gültigen Fischergastkarte (§ 30) ist und
b) in einem Fischereirevier entweder selbst
Fischereiausübungsberechtigter ist oder einen vom
Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Erlaubnisschein für
die Ausübung des Fischfanges besitzt.
 
  (2) Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet, aber das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang nur
unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person ausüben, die
Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte
ist.
 
  (3) Die Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und der
Fischereierlaubnisschein (§ 32), sofern der Fischfang nicht vom
Fischereiberechtigten ausgeübt wird, sind bei der Ausübung des
Fischfanges mitzuführen und auf Verlangen den
Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen und auszuhändigen.

 

                               § 26
                        Jahresfischerkarte
 
  (1) Personen, die die für die Ausübung des Fischfanges
erforderliche Verläßlichkeit und fachliche Eignung aufweisen und
bei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 vorliegt, ist auf
Antrag eine mit einem Lichtbild versehene Jahresfischerkarte
auszustellen.
 
  (2) Zur Ausstellung der Jahresfischerkarte ist jene
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der
Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller im
Land Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist zur Ausstellung der
Jahresfischerkarte jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei
der der Antrag gestellt wird.
 
  (3) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen,
a) wenn sie wegen der Vergehen des Eingriffes in fremdes Jagd-
oder Fischereirecht (§ 137 des Strafgesetzbuches) oder des
schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§ 138
des Strafgesetzbuches) oder des Verbrechens der Gewaltanwendung
eines Wilderers (§ 140 des Strafgesetzbuches) rechtskräftig
verurteilt worden ist, solange die Verurteilung weder getilgt ist
noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister nach § 6 des
Tilgungsgesetzes 1972 unterliegt, und nach der Eigenart der
strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die
neuerliche Begehung einer solchen strafbaren Handlung zu befürchten
ist;
b) wenn sie wegen einer Übertretung fischerei-, naturschutz- oder
tierschutzrechtlicher Bestimmungen bestraft worden ist, sofern
durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen
worden ist;
c) wenn sie wiederholt wegen anderer Übertretungen fischerei-,
naturschutz- oder tierschutzrechtlicher Bestimmungen bestraft
worden ist, sofern nach der Eigenart der strafbaren Handlung und
nach der Persönlichkeit des Bestraften die neuerliche Begehung
einer solchen strafbaren Handlung zu befürchten ist.
 
  (4) Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer
Jahresfischerkarte hat der Antragsteller den Nachweis zu erbringen,
daß er über die zur Ausübung des Fischfanges erforderlichen
praktischen, theoretischen und rechtlichen Kenntnisse insbesondere
der fischereirechtlichen und der naturschutz- und
tierschutzrechtlichen Vorschriften, soweit sie Wassertiere
betreffen, der Gewässerökologie, der Fischkunde, der Fischhege, der
Gerätekunde sowie der Regeln der Weidgerechtigkeit verfügt.
 
  (5) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn
der Antragsteller
a) eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer
mindestens achtstündigen Unterweisung vorlegt, die die
erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges nach Abs 4
nachweist, oder
b) während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei
Jahre eine im Land Kärnten ausgestellte Jahresfischerkarte besessen
hat, oder
c) während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei
aufeinanderfolgende Jahre eine Jahresfischerkarte eines anderen
Landes oder eine gleichartige Berechtigung eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat und überdies
die erforderlichen Kenntnisse der fischerei-, naturschutz- und
tierschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine
schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens
vierstündigen Unterweisung nachweist,
d) eine abgeschlossene Berufsausbildung als
1. Forstwirt (§ 106 des Forstgesetzes 1975),
2. Förster (§ 107 des Forstgesetzes 1975),
3. Berufsjäger (§ 1 Abs 1 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung
und die Jagdaufseherprüfung),
4. Fischereifacharbeiter (§ 7 Abs 2 lit i der Kärntner land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991),
5. land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer
Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft (§ 11 Abs 1 und
Abs 3 Z 11 der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsordnung 1991) oder
6. Fischereimeister (§ 12 Abs 1 und Abs 3 lit c der Kärntner
land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991)
nachweist.
 
  (6) Den Berufsausbildungen nach Abs 5 lit d sind gleichwertige
Berufsausbildungen, die in einem anderen Land oder in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen
worden sind, gleichzuhalten, wenn die erforderlichen Kenntnisse
der fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vor-
schriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung
über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung
nachgewiesen werden.
 
  (7) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen
über den Lehrplan für die Unterweisungen nach Abs 5 lit a und
lit c und nach Abs 6 sowie über die Höhe der Gebühr für die
Teilnahme an den Unterweisungen zu erlassen. Die Höhe der Gebühr
ist unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mit
der Durchführung der Unterweisung verbunden ist, festzulegen.
 
  (8) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, daß
Unterweisungen nach Abs 5 lit a und lit c und nach Abs 6
regelmäßig, mindestens zweimal in einem Kalenderjahr durchgeführt
werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der
Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme
daran darf die Landesregierung mit Bescheid natürliche und
juristische Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Unterweisungen bieten, insbesondere die
Fischereirevierverbände und Fischereivereine im Land Kärnten,
betrauen.
 
  (9) Die Jahresfischerkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis
über die Einzahlung der Jahresfischerkartenabgabe (§ 28) gültig.

 

                               § 27
                Verweigerung der Jahresfischerkarte
 
Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ist zu verweigern:
a) Minderjährigen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben;
b) Minderjährigen vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr, die die Ausstellung einer
Jahresfischerkarte ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
beantragen;
c) Personen, denen die Jahresfischerkarte mit einem Straferkenntnis
nach § 63 Abs 5 entzogen worden ist, für die Dauer des Entzuges.

 

                               § 28
                     Jahresfischerkartenabgabe
 
  (1) Der Inhaber einer Jahresfischerkarte hat die
Jahresfischerkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der
Jahresfischerkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu.
 
  (2) Die Jahresfischerkartenabgabe ist mittels eines bei den
Bezirksverwaltungsbehörden aufzulegenden Zahlscheines zu
entrichten. Bei der erstmaligen Ausstellung ist sie vor der
Ausfolgung der Jahresfischerkarte, in der Folge ist sie in jedem
Kalenderjahr vor der erstmaligen Ausübung des Fischfanges im Land
Kärnten zu entrichten.
 
  (3) Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich 25
Euro.
 
  (4) Die Jahresfischerkartenabgabe ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben; die Einnahmen aus der
Jahresfischerkartenabgabe sind vierteljährlich an das Land
Kärnten abzuführen.
 
  (5) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe
entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996
oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu
festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzt-
maligen Festsetzung mindestens 5 v. H. beträgt. Die sich so
ergebende Höhe der Abgabe ist auf einen vollen Cent auf- oder
abzurunden, wobei Beträge unter 0,5 Cent abzurunden und Beträge
ab 0,5 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem
Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft
zu setzen.

 

                               § 29
                 Entziehung der Jahresfischerkarte
 
Wenn bei einem Inhaber einer Jahresfischerkarte nachträglich die
für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit
(§ 26 Abs 3) wegfällt oder nachträglich ein Verweigerungsgrund für
die Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach § 27 lit a oder lit
b hervorkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die
Jahresfischerkarte mit Bescheid zu entziehen.

 

                               § 30
                         Fischergastkarte
 
  (1) Fischergastkarten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten
an Fischergäste weitergegeben werden, bei denen kein
Verweigerungsgrund nach § 27 lit a oder lit b vorliegt.
 
  (2) Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet und
entweder für die Dauer einer Woche oder für die Dauer von vier
Wochen gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Fischergast.
 
  (3) Die Formulare für die Fischergastkarten sind dem
Fischereiausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag auszufolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Jahr
der Ausfolgung der Formulare auf diesen zu vermerken. Formulare
dürfen nur in dem Kalenderjahr an Fischergäste weitergegeben
werden, in dem sie von der Bezirksverwaltungsbehörde dem
Fischereiausübungsberechtigten ausgefolgt worden sind. Der Name und
der Hauptwohnsitz des Fischergastes, der Tag der Weitergabe der
Fischergastkarte an den Fischergast, sowie die Bestätigung, daß der
Fischergast die Fischergastkartenabgabe (§ 31) entrichtet hat, sind
vom Fischereiausübungsberechtigten im Formular der Fischergastkarte
einzutragen. Der Fischergast hat auf dem Formular der
Fischergastkarte eigenhändig zu unterschreiben. Nicht vollständig
ausgefüllte Fischergastkarten sowie Fischergastkarten, für die
Formulare verwendet werden, die den Bestimmungen des dritten Satzes
nicht entsprechen, sind ungültig.
 
  (4) Zur Ausfolgung der Formulare für Fischergastkarten ist jene
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel das
Fischereirevier, auf das sich der Antrag bezieht, zur Gänze oder
zum überwiegenden Teil gelegen ist.
 
  (5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat innerhalb von vier
Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres der Bezirksverwaltungsbehörde
eine Aufstellung der von ihm im abgelaufenen Kalenderjahr
ausgegebenen Fischergastkarten vorzulegen. Gleichzeitig hat der
Fischereiausübungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde nicht
weitergegebene Formulare für Fischergastkarten zurückzustellen.
 
  (6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem
Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Weitergabe von
Fischergastkarten für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren
untersagen oder bereits ausgefolgte, jedoch noch nicht an
Fischergäste weitergegebenen Fischergastkarten wieder einziehen,
wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die
Fischereigastkarten rechtskräftig bestraft worden ist. Der
Untersagungszeitraum beginnt mit der Rechtskraft des
Straferkenntnisses zu laufen.

 

                               § 31
                      Fischergastkartenabgabe
 
  (1) Der Inhaber einer Fischergastkarte hat die
Fischergastkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der
Fischergastkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu.
 
  (2) Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für
Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche 4 Euro
und mit einer Geltungsdauer von vier Wochen 10 Euro.
 
  (3) Die Fischergastkartenabgabe ist vor der Weitergabe der
Fischergastkarte an den Fischergast zu entrichten und vom
Fischereiausübungsberechtigten einzuheben. Der
Fischereiausübungsberechtigte hat die Einnahmen aus der
Fischergastkartenabgabe innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf
des Kalenderjahres an das Land Kärnten abzuführen.
 
  (4) § 28 Abs 5 gilt für die Fischergastkartenabgabe in gleicher
Weise.

 

                               § 32
                 Erlaubnisschein für den Fischfang
 
  (1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur
Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich
und nur an Personen erteilen, die Inhaber einer gültigen
Jahresfischerkarte (§ 26) oder einer gültigen Fischergastkarte
(§ 30) sind.
 
  (2) Der Fischereierlaubnisschein hat das Fischereirevier,
auf das sich die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges bezieht,
und den Zeitraum zu bezeichnen, für den die Erlaubnis erteilt
wird, sowie den Namen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers
zu enthalten.

 

                               § 33
                     Durchführungsbestimmungen
 
Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen dieses Abschnittes die Form und den Inhalt der
Formulare für die Jahresfischerkarten und die Fischergastkarten
festzulegen.

 

                           5. Abschnitt
                Fischereipolizeiliche Vorschriften
 
                              § 34
                  Schonzeiten und Mindestfangmaße
 
  (1) Die Landesregierung hat zur Sicherung eines
standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an
Wassertieren (§ 1) unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden mit
Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße)
festzulegen.
 
  (2) Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einer
geringeren Größe als den Mindestfangmaßen nicht gefangen werden.
Werden Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren
Größe als den Mindestfangmaßen gefangen, sind sie umgehend mit der
erforderlichen Vorsicht in das Wasser zurückzusetzen; werden solche
Wassertiere beim Fang derart verletzt, daß ein Weiterleben nicht
erwartet werden kann, sind sie artgerecht zu töten.
 
  (3) Die Landesregierung darf auf Antrag mit Bescheid für
wissenschaftliche und für fischereiwirtschaftliche Zwecke nach
Anhörung des Landesfischereiinspektors Ausnahmen von den Verboten
nach Abs 2 erster Satz bewilligen. Die Bewilligung darf nur
befristet und unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden,
wenn dies zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und
gesunden Bestandes an Wassertieren in dem jeweiligen
Fischereirevier erforderlich ist.
 
  (4) Die Bewilligung nach Abs 3 ist bei der Ausübung des
Fischfanges mitzuführen und den Fischereiaufsichtsorganen auf
Verlangen vorzuweisen.

 

                               § 35
          Sach- und weidgerechte Ausübung des Fischfanges
 
  (1) Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt
werden.
 
  (2) Sachgemäß ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie
a) der Erhaltung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden
Bestandes an Wassertieren nicht abträglich ist und
b) keine Gefährdungen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf
andere Tierarten und Pflanzen oder auf Menschen zur Folge hat.
 
  (3) Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie
a) den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und
b) unter Verwendung geeigneter Fanggeräte, Fangvorrichtungen und
Fangmittel sowie unter Anwendung zulässiger Fangmethoden ausgeübt
wird.
 
  (4) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges
jedenfalls bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen
und Fangmittel:
a) Explosivstoffe, Betäubungsmittel und Gifte;
b) Schußwaffen;
c) Fischstecher, Harpunen oder Schlingen;
d) Elektrofanggeräte, soweit sich aus Abs 11 und Abs 12 nicht
anderes ergibt.
 
  (5) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges
jedenfalls bei der Anwendung folgender Fangmethoden:
a) Stechen;
b) Anreißen;
c) Prellen;
d) Keulen;
e) Verwendung künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leucht-
   stoffe zum Anlocken von Wassertieren;
f) Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder.
 
  (6) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze nach Abs 2 bis Abs 5 nach Anhörung des
Landesfischereibeirates mit Verordnung zur Wahrung der sachgemäßen
und weidgerechten Ausübung des Fischfanges im Rahmen von
Wettfischveranstaltungen nähere Regelungen treffen.
 
  (7) Die Landesregierung darf nach Anhörung des
Landesfischereibeirates mit Verordnung
a) weitere Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und
Fangmethoden festlegen, bei deren Verwendung oder Anwendung die
Ausübung des Fischfanges als nicht weidgerecht gilt und
b) die Zulässigkeit der Verwendung von bestimmten Fanggeräten,
Fangvorrichtungen und Fangmitteln sowie die Anwendung bestimmter
Fangmethoden örtlich, zeitlich oder hinsichtlich bestimmter Arten
von Wassertieren beschränken.
 
  (8) Die Landesregierung hat nach Anhörung des
Landesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in Anhang
V der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der
Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung
der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und
wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom
8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jene
Beschränkungen nach Abs 7 lit b festzulegen, die im Interesse der
Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes
an solchen Tieren erforderlich sind.
 
  (9) Die Landesregierung hat nach Anhörung des
Landesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in Anhang
IVa der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung
der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur
Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den
technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom
8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jene
Beschränkungen festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung
eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren
erforderlich sind. Insbesondere sind zu verbieten:
a) alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung von aus der
Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede Beschädigung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;
d) der Besitz, der Transport, der Handel oder Austausch sowie das
Angebot zum Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser
Arten;
e) die Verwendung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen und
Fangmitteln sowie die Anwendung von Fangmethoden, durch die die
Gefahr des unbeabsichtigten Fanges oder Tötens dieser Arten
gegeben ist.
 
  (10) Die Landesregierung darf in den Verordnungen nach Abs 8 und
Abs 9 Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen
a) zum Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen und zur
Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,
b) zur Vermeidung ernster Schäden an Fischgewässern,
c) für wissenschaftliche Zwecke und
d) für Zwecke der Ergänzung des Bestandes dieser Arten oder deren
Wiederansiedlung sowie der dazu erforderlichen Aufzucht
vorsehen, sofern dadurch der günstige Erhaltungszustand des
Bestandes der von den Verordnungen nach Abs 8 und Abs 9 erfaßten
wildlebenden Tierarten nicht gefährdet wird.
 
  (11) Die Landesregierung hat auf Antrag mit Bescheid für
wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen
vom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten zu bewilligen.
Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn
a) das Elektrofanggerät für den Verwendungszweck geeignet ist,
b) die Handhabung des Elektrofanggerätes durch eine fachkundige
Person gewährleistet ist,
c) die erforderlichen Hilfs- und Transporteinrichtungen für die
gefangenen Wassertiere vorhanden sind und
d) keine nachteiligen Auswirkungen auf benachbarte Fischgewässer zu
erwarten sind.
 
  (12) Bewilligungen nach Abs 11 für fischereiwirtschaftliche
Zwecke dürfen nur für ein bestimmtes Fischereirevier und nur für
die Verwendung einer bestimmten Art von Elektrofanggeräten erteilt
werden. Die Bewilligungen sind auf höchstens drei Jahre zu
befristen.

 

                               § 36
                       Fischkrankheiten und
                      Wasserverunreinigungen
 
Die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereiaufsichtsorgane,
die Organe der Fischereirevierverbände sowie der
Landesfischereiinspektor  sind verpflichtet, den Verdacht des
Auftretens von Fischkrankheiten sowie die Verunreinigungen von
Fischgewässern unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen.

 

                            6. Abschnitt
                         Fischereiaufsicht
 
                                § 37
                Verpflichtung zur Fischereiaufsicht
 
  (1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben in den
Fischereirevieren für die Ausübung der Fischereiaufsicht zu sorgen.
 
  (2) Die Fischereiaufsicht umfaßt
a) den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des
Fischfanges und
b) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der
sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von
Wassertieren.
 
  (3) Die Fischereiaufsicht ist regelmäßig, dauernd und ausreichend
auszuüben.
 
  (4) Die Fischereiaufsicht ist von Fischereiaufsichtsorganen
(§ 38) auszuüben.

 

                               § 38
             Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen
 
  (1) Für jedes Fischereirevier sind vom
Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane in
derartiger Anzahl zu bestellen, daß eine § 37 Abs 3 entsprechende
Fischereiaufsicht gewährleistet ist.
 
  (2) Für Fischereireviere, die in einem räumlichen Naheverhältnis
zueinander stehen, dürfen gemeinsame Fischereiaufsichtsorgane
bestellt werden, wenn dadurch eine § 37 Abs 3 entsprechende
Fischereiaufsicht gewährleistet ist.
 
  (3) Wenn der Fischereiausübungsberechtigte trotz wiederholter
Aufforderung nicht für eine § 37 Abs 3 entsprechende
Fischereiaufsicht Sorge trägt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
von Amts wegen mit Bescheid auf Rechnung des
Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane zu
bestellen und mit der Ausübung der Fischereiaufsicht zu betrauen.

 

                               § 39
     Genehmigung der Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen
 
  (1) Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, der
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Fischereirevier
zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist, Name, Beruf und
Hauptwohnsitz der bestellten Fischereiaufsichtsorgane und das
Fischereirevier, gegebenenfalls die Fischereireviere (§ 38 Abs 2),
in dem (in denen) die Fischereiaufsicht ausgeübt werden soll,
schriftlich bekanntzugeben.
 
  (2) Die Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes darf nur mit
dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und bedarf zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde,
die vom Fischereiausübungsberechtigten innerhalb von vier Wochen
nach der Bestellung zu beantragen ist. Die Genehmigung darf mit
Bescheid nur versagt werden, wenn die als Fischereiaufsichtsorgan
vorgesehene Person die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllt oder
wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des
Fischereirevieres (der Fischereireviere) eine
§ 37 Abs 3 entsprechende Fischereiaufsicht durch bestellte
Fischereiaufsichtsorgane bereits gewährleistet ist. Die Genehmigung
ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Voraussetzung nach § 40
entfällt oder wenn das Fischereiaufsichtsorgan wegen Verletzung der
Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen wiederholt rechtskräftig bestraft worden
ist. Im Falle des Widerrufs der Genehmigung sind das
Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs 3) einzuziehen. Die
Genehmigung der Bestellung hat bei verpachteten Fischereirevieren
für die Dauer der Pachtzeit, sonst unbefristet zu erfolgen. Nach
Ablauf dieser Zeit hat das Fischereiaufsichtsorgan der
Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis
umgehend zurückzustellen.
 
  (3) Ein erstmals bestelltes Fischereiaufsichtsorgan ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner
Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm ein Dienstausweis
auszustellen, aus dem sein Name und sein Hauptwohnsitz und seine
Funktion als Fischereiaufsichtsorgan hervorgehen müssen, und ein
Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist überdies
anzuführen, für welches Fischereirevier (für welche
Fischereireviere) das Fischereiaufsichtsorgan bestellt worden ist.
Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das
Dienstabzeichen dem Fischereiaufsichtsorgan gleichzeitig mit der
Genehmigung der Bestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
auszustellen und auszufolgen.
 
  (4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis
auf die Funktion als Fischereiaufsichtsorgan zu enthalten.
 
  (5) Die Landesregierung hat die näheren Regelungen über das
Dienstabzeichen und den Dienstausweis mit Verordnung zu treffen.
 
(6) Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung
ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, ihren
Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen
vorzuweisen.
 
  (7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Fischereirevier
die Namen und die Anschriften der Fischereiaufsichtsorgane, deren
Bestellung von ihr genehmigt worden ist, im Fischereikataster
(§ 11) ersichtlich zu machen.

 

                               § 40
                Voraussetzungen für die Bestellung
 
  (1) Als Fischereiaufsichtsorgan darf nur eine eigenberechtigte
Person bestellt werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung
der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben besitzt,
c) Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte ist,
d) Gewähr für eine regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung
der Fischereiaufsicht bietet und
e) die fachliche Eignung für die mit der Ausübung der
Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben besitzt.
 
  (2) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht durch
a) die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung oder
einer ihr gleichgestellten Prüfung (§ 41) oder
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung als
1. Forstwirt (§ 106 des Forstgesetzes 1975),
2. Förster (§ 107 des Forstgesetzes 1975),
3. Berufsjäger (§ 1 Abs 1 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung
und die Jagdaufseherprüfung),
4. Fischereifacharbeiter (§ 7 Abs 2 lit i der Kärntner land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991),
5. land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer
Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft (§ 11 Abs 1 und
Abs 3 Z 11 der Kärntner land und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsordnung 1991) oder
6. Fischereimeister (§ 12 Abs 1 und Abs 3 lit c der Kärntner land-
und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991).
 
  (3) Den Berufsausbildungen nach Abs 2 lit b sind gleichwertige
Berufsausbildungen, die in einem anderen Land oder in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen
worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die
Gleichwertigkeit der Berufsausbildung mit Bescheid anerkannt hat
und überdies die ausreichenden Kenntnisse der Kärntner
Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des
Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen,
nachgewiesen werden.
 
  (4) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner
Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des
Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, nach
Abs 3 hat durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an
einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung zu erfolgen. Die
Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, daß solche
Unterweisungen mindestens einmal in einem Kalenderjahr durchgeführt
werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der
Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme
daran darf die Landesregierung mit Bescheid natürliche oder
juristische Personen betrauen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Unterweisungen bieten.

 

                               § 41
                     Fischereiaufsichtsprüfung
 
  (1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor einer beim Amt der
Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die
Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren
Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der
Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereibeirates auf die
Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
 
  (2) Als Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein
rechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden der
allgemeinen Verwaltung im Land Kärnten zu bestellen. Ein weiteres
Mitglied ist aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane im Land
Kärnten zu bestellen. Der Prüfungskommission gehört überdies der
Landesfischereiinspektor an.
 
  (3) Für den Vorsitzenden und für das weitere Mitglied aus dem
Kreis der Fischereiaufsichtsorgane ist für den Fall der
Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen; Abs 2 gilt
dabei sinngemäß. Der Landesfischereiinspektor wird im Fall der
Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 58 Abs 8) vertreten.
 
(4) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre
Tätigkeit je Prüfungswerber eine angemessene Vergütung. Bei der
Festlegung der Höhe der Vergütung ist auf den mit der Durchführung
der Prüfung durchschnittlich verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu
nehmen.
 
  (5) Die Landesregierung hat den Prüfungstermin mindestens drei
Monate im vorhinein festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung
kundzumachen. In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin
festgelegt werden.
 
  (6) Zur Fischereiaufsichtsprüfung ist ein Prüfungswerber
zuzulassen, der
a) die Voraussetzungen für die Bestellung zum
Fischereiaufsichtsorgan nach § 40 Abs 1 lit a bis lit c erfüllt,
b) während der letzten fünf Jahre durch drei aufeinanderfolgende
Jahre Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen
Landes oder einer gleichartigen Berechtigung eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum gewesen ist,
c) den Fachkurs besucht hat (Abs 7) und
d) die Prüfungsgebühr entrichtet hat (Abs 9).
 
  (7) Prüfungswerber für die Fischereiaufsichtsprüfung haben den
Besuch eines Fachkurses nachzuweisen. Die Landesregierung hat dafür
Sorge zu tragen, daß der Fachkurs mindestens einmal in jedem
Kalenderjahr durchgeführt wird. Mit der Durchführung des Fachkurses
dürfen mit Bescheid auch natürliche und juristische Personen
betraut werden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des
Fachkurses bieten. Der Fachkurs hat die für die erfolgreiche
Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung erforderlichen Kenntnisse
(Abs 8) zu vermitteln. Die Dauer des Fachkurses darf zwei Wochen
nicht überschreiten. Für die Teilnahme am Fachkurs ist vom
Prüfungswerber eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist
unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der
Durchführung des Fachkurses verbunden ist, festzulegen.
 
  (8) Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hat
jedenfalls die Gegenstände Gewässerökologie, Fischkunde, Fischhege,
Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie
Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes
und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen,
zu umfassen. Die Prüfung ist mündlich abzulegen und darf höchstens
zweimal wiederholt werden.
 
(9) Für die Teilnahme an der Prüfung haben die Prüfungswerber eine
Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr darf den
durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung der
Fischereiaufsichtsprüfung verbunden ist, nicht überschreiten.
 
  (10) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
a) die Höhe der Vergütung, die den Mitgliedern der
   Prüfungskommission gebührt (Abs 4);
b) die Höhe der Gebühr für die Teilnahme am Fachkurs (Abs 7);
c) die Höhe der Prüfungsgebühr (Abs 9).
 
  (11) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen
über die Festlegung der Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung,
den Lehrplan für den Fachkurs, den Prüfungsstoff, die Form der
Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und
die Form des Prüfungszeugnisses festzulegen.
 
  (12) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den
Prüfungsstoff vergleichbarer Prüfungen nach den Fischereigesetzen
anderer Länder mit Verordnung nähere Bestimmungen dafür zu treffen,
inwieweit diese Prüfungen der Fischereiaufsichtsprüfung nach diesem
Gesetz gleichzuhalten sind und in welcher Form der Nachweis
ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den
Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes,
soweit sie Wassertiere betreffen, zu erbringen ist.

 

                               § 42
               Stellung der Fischereiaufsichtsorgane
 
  (1) Die Fischereiaufsichtsorgane genießen, wenn sie in Ausübung
ihres Dienstes in jenem Fischereirevier, für das sie bestellt sind
(§ 38), das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz,
der Beamten zukommt (§ 74 Z 4 des Strafgesetzbuches). In den Fällen
des § 43 Abs 5 gilt dies auch dann, wenn sie ihren Dienst außerhalb
dieses Fischereirevieres ausüben.
 
  (2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind nicht befugt, in Ausübung
ihres Dienstes Waffengewalt anzuwenden.

 

                               § 43
       Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane
 
  (1) Die Fischereiaufsichtsorgane haben die Aufgaben,
a) den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des
Fischfanges sicherzustellen und
b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der sonstigen
landesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Wassertieren zu
überwachen.
 
  (2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, Übertretungen
der Rechtsvorschriften nach Abs 1 lit b der
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; sie dürfen von der Erstattung
einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig
ist, die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und der Täter in
geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens
aufmerksam gemacht wird.
 
  (3) Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes
berechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind,
Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz oder einer
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung strafbaren Handlung
auf frischer Tat betreten werden oder im dringenden Verdacht
stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu
haben,
a) anzuhalten,
b) ihre Identität zu überprüfen und
c) sie zum Sachverhalt zu befragen.
 
  (4) Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes
berechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind,
Personen, die von ihnen bei einer strafbaren Handlung nach diesem
Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck der
Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde, der die Durchführung
des weiteren Verfahrens zukommt, festzunehmen, wenn
a) der Betretene dem angehaltenen Organ unbekannt ist, sich nicht
ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar
ist oder
b) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren
Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.
 
  (5) Wenn eine Person, die nach Abs 4 festgenommen werden darf,
sich der Festnahme durch Flucht entzieht, ist das
Fischereiaufsichtsorgan berechtigt, sie auch über das
Fischereirevier hinaus, für das es bestellt ist, zu verfolgen und
außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
festzunehmen.
 
  (6) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, Fahrzeuge und
Gepäckstücke von Personen zu durchsuchen, die bei der Begehung
einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder nach einer
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf frischer Tat
betreten werden oder im dringenden Verdacht stehen, eine solche
Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
 
  (7) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, den auf
frischer Tat betretenen Personen die von der strafbaren Handlung
herrührenden sowie die zur Begehung derselben bestimmten
Gegenstände abzunehmen.
 
  (8) Die von Fischereiaufsichtsorganen festgenommenen Personen und
die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich der
Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen oder zu übergeben. Wenn der
Grund zur Festnahme schon vor der Vorführung vor die
Bezirksverwaltungsbehörde entfällt, ist die festgenommene Person
unverzüglich freizulassen. Ebenso sind abgenommene Gegenstände
unverzüglich zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der
Gegenstände vor deren Übergabe an die Bezirksverwaltungsbehörde
entfällt. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster
Schonung der Personen und der Ehre der festgenommenen Personen
vorzugehen.

 

                           7. Abschnitt
               Beziehungen der Fischerei zu anderen
                              Rechten
 
                                § 44
                   Benützung fremder Grundstücke
 
  (1) Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufsichtsorgane und
Organe der Fischereirevierverbände sind berechtigt, fremde
Grundstücke, die in einem unmittelbaren
räumlichen Naheverhältnis zu Fischereirevieren stehen, zur Ausübung
der Fischerei, des Fischfanges sowie des Fischereischutzes zu
betreten, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand durchgeführt werden können. Das
Betreten von eingefriedeten Grundstücken, ausgenommen bei Vorliegen
eines dringenden Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach
diesem Gesetz, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer
oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zulässig.
 
  (2) Ist zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres
das Befahren fremder Grundstücke unbedingt erforderlich, hat die
Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten den Eigentümer oder gegebenenfalls
den Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mit Bescheid
zu verpflichten, diese Inanspruchnahme der Grundstücke zu dulden.
 
  (3) Die Ausübung der Berechtigungen nach Abs 1 und Abs 2 hat
unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer und
gegebenenfalls der Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke
zu erfolgen.
 
  (4) Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigten
haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nach Abs 1 und Abs 2
zu dulden.
 
  (5) Über Streitigkeiten betreffend die Zulässigkeit der
Inanspruchnahme fremder Grundstücke nach Abs 1 entscheidet auf
Antrag eines der Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

                               § 45
                          Fischfolgerecht
 
  (1) Bei Überflutung eines zu einem Fischereirevier gehörenden
Gewässers erstreckt sich die Berechtigung des
Fischereiausübungsberechtigten, Wassertiere zu fangen und sich
anzueignen, auch auf die an das Fischgewässer unmittelbar
angrenzenden und überfluteten Grundstücke. Der
Fischereiausübungsberechtigte ist berechtigt, zur Ausübung des
Fischfanges die betroffenen Grundstücke zu betreten. Für die
Ausübung dieser Berechtigung gelten § 44 Abs 3 bis Abs 5 sinngemäß.
 
  (2) Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigten
überfluteter Grundstücke sind berechtigt, die nach dem Ablaufen des
Wassers auf ihren Grundstücken zurückgebliebenen Wassertiere zu
fangen und sich anzueignen, sofern der
Fischereiausübungsberechtigte seine Berechtigung nach Abs 1 nicht
ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb einer Woche, ausübt.
Das Anbringen von Vorkehrungen, die beim Ablaufen des Wassers die
Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer behindern, ist unzulässig.

 

                               § 46
                  Trockenlegung und Ableitung von
                          Fischgewässern
 
  (1) Vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen
erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische
Maßnahmen, insbesondere vor der Spülung oder Räumung von
Stauräumen, Speichern udgl., hat der Betreiber der Anlage den
Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierverband von
der beabsichtigten Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen, daß der
von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden
kann.
 
  (2) Wird an einem Fischgewässer eine Wasserableitung angelegt,
darf der Fischereiausübungsberechtigte an dieser Ableitung bei
ihrem Einlauf oder bei der nächsten sonst geeigneten Stelle
Vorkehrungen (Fischrechen) anbringen, um einen Wechsel der Fische
zu verhindern.

 

                               § 47
              Schutz der Wassertiere vor freilebenden
                              Tieren
 
  (1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf freilebende Tiere,
die den Bestand von Wassertieren in einem Fischereirevier erheblich
beeinträchtigen können, durch geeignete Maßnahmen von seinem
Fischgewässer fernhalten oder vertreiben, diese jedoch weder fangen
noch töten. Schußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe sowie
Fangvorrichtungen dürfen dazu nicht verwendet werden.
 
  (2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kärntner
Jägerschaft und des Naturschutzbeirates mit Verordnung jene
freilebenden Tiere, die von Fischgewässern ferngehalten oder
vertrieben werden dürfen, und jene Methoden, die dabei angewendet
werden dürfen, festzulegen.

 

                           8. Abschnitt
      Interessenvertretung der Fischereiausübungsberechtigten
 
                               § 48
                      Fischereirevierverbände
 
  (1) Zur Vertretung der Interessen der
Fischereiausübungsberechtigten und zur Besorgung der sich aus dem
Zusammenhang der Fischereireviere ergebenden gemeinsamen Aufgaben
und wirtschaftlichen Maßnahmen sind Fischereirevierverbände
einzurichten.
 
  (2) Die Fischereirevierverbände sind jeweils für den Sprengel
einer Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten, wobei das Gebiet der
Städte Klagenfurt und Villach den Sprengeln der
Bezirksverwaltungsbehörden Klagenfurt-Land und Villach-Land
zuzuordnen sind.
 
  (3) Die Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die
Fischereiausübungsberechtigten jener Fischereireviere, die zur
Gänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde
gelegen sind. Die Mitgliedschaft beginnt im Fall der Verpachtung
eines Fischereirevieres mit der Genehmigung des
Fischereipachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde und
endet durch den Ablauf der Pachtdauer oder durch die vorzeitige
Kündigung oder Auflösung des Pachtverhältnisses.
 
  (4) Die Fischereirevierverbände sind Körperschaften öffentlichen
Rechts.

 

                               § 49
               Aufgaben der Fischereirevierverbände
 
Zur Besorgung der gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen
Maßnahmen obliegen den Fischereirevierverbänden insbesondere
folgende Aufgaben:
a) für die sachgemäße Ausübung der Fischerei zu sorgen;
b) die fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der
Ausübung der Fischerei;
c) die Mitwirkung bei der Evidenthaltung der Fischereirechte in den
Fischereirevieren sowie der Grenzbeschreibungen der
Fischereireviere einschließlich allenfalls nach § 7 Abs 2
einbezogener und nach § 9 zugewiesener Fischgewässer;
d) die Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Führung
des Fischereikatasters (§ 11);
e) die Verpachtung von Gemeinschaftsrevieren, die Evidenthaltung
der Pachtverhältnisse sowie die Aufteilung der Pachtzinse
(§ 14 Abs 2);
f) die Festsetzung der Revierbeiträge mit einem Hundertsatz der
Bemessungsgrundlage, die Einhebung der Revierbeiträge sowie deren
Verwaltung und Verwendung (§§ 52 und 53);
g) die Mitwirkung bei der  Überwachung der nachhaltigen
Bewirtschaftung der Fischereireviere (§ 20 Abs 1);
h) die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde betreffend
die Festlegung von Aufzuchtgewässern (§ 21 Abs 1);
i) die Mitwirkung bei der Durchführung und die finanzielle
Unterstützung von Besatzmaßnahmen in den Fischereirevieren (§ 22);
j) die Durchführung von Unterweisungen, die die erforderlichen
Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges vermitteln, sowie die
Ausstellung entsprechender Bestätigungen (§ 26);
k) die Erstellung und Weitergabe von Formularen für
Fischereierlaubnisscheine an die Fischereiausübungsberechtigten
(§ 32);
l) die Anzeige des Auftretens von Fischkrankheiten und von
Verunreinigungen von Fischgewässern an die
Bezirksverwaltungsbehörde (§ 36);
m) die Erstattung von Stellungnahmen in fachlichen Angelegenheiten
der Fischerei auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde;
n) die sonstige Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde in
fachlichen Angelegenheiten der Fischerei bei der Vollziehung dieses
Gesetzes.

 

                               § 50
                Organe der Fischereirevierverbände
 
  (1) Die Organe der Fischereirevierverbände sind:
a) der Fischereirevierausschuß;
b) der Vorsitzende;
c) der Rechnungsprüfer.
 
  (2) Der Fischereirevierausschuß besteht aus sieben Mitgliedern,
die von der Landesregierung aus dem Kreis der
Fischereiausübungsberechtigten in jenen Fischereirevieren, die zur
Gänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde,
in den Fällen des § 48 Abs 2 in den Sprengeln der betroffenen
Bezirksverwaltungsbehörden, gelegen sind, für die Dauer von fünf
Jahren zu bestellen sind. Bei der Auswahl der Mitglieder hat die
Landesregierung auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung der
Fischereiausübungsberechtigten Bedacht zu nehmen und
sicherzustellen, daß mindestens vier Mitglieder zugleich auch
Fischereiberechtigte in einem Fischereirevier in den in Betracht
kommenden Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden sind.
 
  (3) Für jedes Mitglied des Fischereirevierausschusses hat die
Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied
bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Abs 2 gilt sinngemäß.
 
  (4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des
Fischereirevierausschusses vor Ablauf der Funktionsdauer aus seinem
Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer
Anwendung der Abs 2 und 3 für die restliche Dauer der
Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
 
  (5) Die Landesregierung hat den Fischereirevierausschuß zu seiner
konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der
konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das
älteste anwesende Mitglied zu führen.
 
  (6) Der Fischereirevierausschuß hat in seiner konstituierenden
Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen
Vorsitzenden und einen Rechnungsprüfer sowie jeweils einen
Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden
oder des Rechnungsprüfers treten an ihre Stelle mit gleichen
Rechten und Pflichten ihre Stellvertreter.
 
  (7) Der Fischereirevierausschuß ist vom Vorsitzenden nach Bedarf
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen
einzuberufen. Der Fischereirevierausschuß ist vom Vorsitzenden zu
einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder
oder der Rechnungsprüfer schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende hat zu jeder Sitzung des
Fischereirevierausschusses den Landesfischereiinspektor einzuladen
(§ 58 Abs 7).
 
  (8) Der Fischereirevierausschuß ist beschlußfähig, wenn der
Vorsitzende und mindestens die Hälfte seiner sonstigen Mitglieder
anwesend sind. Zu einem Beschluß des Fischereirevierausschusses ist
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende mit seiner Stimme den
Ausschlag.
 
  (9) Die Organe der Fischereirevierverbände üben ihre Funktionen
ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit
der Ausübung ihrer Funktionen verbundenen Sachaufwendungen sowie
der Reisekosten nach den für Landesbeamte der höchsten
Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner
Dienstrechtsgesetzes 1994 aus Mitteln der Fischereirevierverbände.
 
  (10) Die Organe der Fischereirevierverbände bleiben nach Ablauf
ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung neuer Organe im Amt.

 

                               § 51
                        Aufgaben der Organe
 
  (1) Dem Fischereirevierausschuß obliegt neben der Wahrnehmung der
ihm durch dieses Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben
die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß
(§ 53) sowie über die Geschäftsordnung (Abs 4).
 
  (2) Der Vorsitzende hat den Fischereirevierverband nach außen zu
vertreten, die Sitzungen des Fischereirevierausschusses
einzuberufen, bei den Sitzungen den Vorsitz zu führen und die
Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen.
 
  (3) Der Rechnungsprüfer hat die Gebarung des
Fischereirevierverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit,
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und
dem Fischereirevierausschuß jährlich, im Fall von Beanstandungen
unverzüglich zu berichten.
 
  (4) Der Fischereirevierausschuß darf in einer Geschäftsordnung
nähere Regelungen für die Besorgung der Aufgaben des
Fischereirevierverbandes treffen. Die Geschäftsordnung bedarf zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnungen den
Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Die Geschäftsordnung ist
in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

 

                               § 52
                          Revierbeiträge
 
  (1) Für jedes Fischereirevier ist vom Fischereiausübungs-
berechtigten an den Fischereirevierverband ein jährlicher
Revierbeitrag zu entrichten.
 
  (2) Die Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag bildet bei
verpachteten Fischereirevieren der jährliche Pachtzins. Bei allen
anderen Fischereirevieren ist als Bemessungsgrundlage der fiktive
angemessene Pachtzins heranzuziehen, der bei einer Verpachtung des
Fischereirevieres einschließlich allenfalls nach § 7 Abs 2
einbezogener oder nach § 9 zugewiesener Fischgewässer unter
Bedachtnahme auf die Pachtzinse vergleichbarer benachbarter
Fischereireviere erzielt werden könnte.
 
  (3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben dem
Fischereirevierausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden des
Fischereirevierverbandes die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
erforderlichen Angaben innerhalb von vier Wochen vollständig zu
übermitteln; bei der Ermittlung des fiktiven angemessenen
Pachtzinses ist gegebenenfalls die Festlegung von Teilen eines
Fischereirevieres als Aufzuchtgewässer (§ 21) bemessungsgrund-
lagenmindernd zu berücksichtigten.
 
  (4) Der Fischereirevierausschuß hat mit Verordnung die Höhe der
Revierbeiträge unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der
Aufgaben des Fischereirevierverbandes verbundenen Aufwand in einem
einheitlichen Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage
festzulegen. Der Hundertsatz darf zehn von Hundert nicht
übersteigen. Die Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung
kundzumachen.
 
  (5) Der Fischereirevierausschuß hat mit Bescheid die Höhe des
Revierbeitrages für jedes Fischereirevier bis 31. März
festzusetzen. Die Entrichtung des Revierbeitrages hat innerhalb von
vier Wochen zu erfolgen.
 
(6) Rückständige Revierbeiträge sind von der Bezirksverwaltungs-
behörde auf Antrag des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes
nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben.

 

                               § 53
                 Voranschlag und Rechnungsabschluß
 
  (1) Der Fischereirevierausschuß hat bis zum 1. November eines
Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag und
bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr
einen Rechnungsabschluß zu beschließen.
 
  (2) Der Voranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der
Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem
Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag
die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt wäre oder wenn er
rechnerische Unrichtigkeiten aufweist. Dem Rechnungsabschluß hat
die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung
im abgelaufenen Kalenderjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der
Ausgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag abweicht und dem
nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen
gegenüberstehen.
 
  (3) Änderungen des genehmigten Voranschlages während eines
Kalenderjahres im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben bedürfen
der Genehmigung der Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest
im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
 
  (4) Legt der Fischereirevierausschuß nicht rechtzeitig einen
Voranschlag für das Folgejahr vor oder versagt die Landesregierung
dem Voranschlag die Genehmigung, hat sich die Gebarung des
Fischereirevierverbandes für das folgende Kalenderjahr bis zur
Genehmigung des neuen Voranschlages nach dem Voranschlag für das
abgelaufene Kalenderjahr zu richten.
 
  (5) Die Gebarung des Fischereirevierverbandes hat nach den
Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

 

                               § 54
                             Aufsicht
 
  (1) Die Fischereirevierverbände unterliegen der Aufsicht des
Landes Kärnten; diese Aufsicht ist von der Landesregierung
wahrzunehmen.
 
(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und
in die Finanzaufsicht.
 
  (3) Die Fachaufsicht erstreckt sich darauf, daß die
Fischereirevierverbände ihre Aufgaben im Einklang mit den
Rechtsvorschriften besorgen.
 
  (4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der
Gebarung der Fischereirevierverbände insbesondere darauf, daß bei
der Gebarung die Grundsätze nach § 53 Abs 5 beachtet werden.
 
  (5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes
befugt, von den Fischereirevierverbänden jederzeit die Erteilung
von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung
ihrer Aufgaben zu verlangen. Die Fischereirevierverbände haben
einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von vier
Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf den
Fischereirevierverbänden hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben
allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen und
Maßnahmen der Organe der Fischereirevierverbände, die mit Weisungen
oder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft
setzen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierung
überdies befugt,
a) in die mit der Gebarung der Fischereirevierverbände im
Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und
sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge)
Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie
b) Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen.
 
  (6) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der
Fischereirevierausschüsse einen Vertreter zu entsenden. Von der
Einberufung von Sitzungen hat der Vorsitzende des
Fischereirevierverbandes die Landesregierung schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.

 

                         9. Abschnitt
         Landesfischereibeirat und Landesfischereiinspektor
 
                              § 55
                       Landesfischereibeirat
 
  (1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der
Landesregierung und zur Vertretung der Interessen der Fischerei
ein Landesfischereibeirat - im folgenden Beirat genannt -
einzurichten.
 
  (2) Der Beirat ist von der Landesregierung vor der
Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zu hören und
hat die Landesregierung in fachlichen Fragen der Fischerei zu
beraten. Überdies darf der Beirat der Landesregierung Vorschläge
über die Verwendung der für die Förderung der Fischerei jährlich
vorgesehenen Mittel des Landes erstatten.
 
  (3) Die Mitglieder des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlich
aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit der Ausübung
ihrer Funktion verbundenen Sachaufwendungen sowie der Reisekosten
nach den für Landesbeamte die höchste Gebührenstufe geltenden
Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
 
  (4) Die Landesregierung hat für die Mitglieder des Beirates mit
Verordnung ein der Bedeutung ihrer Funktion angemessenes
Sitzungsgeld festzulegen.

 

                               § 56
                   Zusammensetzung des Beirates
 
  (1) Der Beirat besteht aus:
a) dem mit den rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten
Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm im Einzelfall
namhaft zu machenden Stellvertreter als Vorsitzenden;
b) dem Vorstand der mit den rechtlichen Angelegenheiten der
Fischerei betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder
einem von ihm namhaft zu machenden Stellvertreter aus dem Kreis der
rechtskundigen Bediensteten dieser Abteilung;
c) den Vorsitzenden der Fischereirevierverbände;
d) dem Landesfischereiinspektor;
e) zwei auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in
Kärnten zu bestellenden Mitgliedern;
f) zwei auf Vorschlag von landesweiten Interessenvertretungen der
Fischereivereine im Land Kärnten zu bestellenden Mitgliedern.
 
  (2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen
nach Abs 1 lit e und lit f einzuladen, innerhalb einer angemessen
festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf,
von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb
dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung
ein, hat die Landesregierung die Bestellung der betreffenden
Mitglieder des Beirates ohne weitere Bedachtnahme auf das
Vorschlagsrecht für die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen.
 
  (3) Die Vorsitzenden der Fischereiverbände und der
Landesfischereiinspektor werden im Fall ihrer Verhinderung durch
ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten. Für die Mitglieder des
Beirates nach Abs 1 lit e und lit f hat die Landesregierung unter
Anwendung des Abs 2 in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied
zu bestellen, das das Mitglied im Fall seiner Verhinderung und im
Fall seines vorzeitigen Ausscheidens zu vertreten hat.
 
  (4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs 1 lit e oder
lit f vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die
Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs 2
und 3 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues
Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

 

                               § 57
                      Sitzungen des Beirates
 
  (1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden
Sitzung einzuberufen.
 
  (2) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und
unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20
Abs 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit und des § 7 AVG über die
Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß.
 
  (3) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der
Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein
Drittel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung verlangt.
 
  (4) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und
mindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu
einem Beschluß des Beirates ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende gibt bei
Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
 
  (5) Der Beirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete des
Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und
Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Den
beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) - ausgenommen
Bediensteten des Amtes der Landesregierung - ist für ihre
Mühewaltung der entsprechende Ersatz zu gewähren.
 
  (6) Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der
Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den
rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten Abteilung des
Amtes der Landesregierung zu führen.

 

                              § 58
                     Landesfischereiinspektor
 
  (1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des
Landesfischereibeirates einen sachkundigen Landesbediensteten zum
Landesfischereiinspektor zu bestellen. Die Bestellung hat für die
Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine neuerliche Bestellung ist
zulässig.
 
  (2) Nach seiner erstmaligen Bestellung hat der
Landesfischereiinspektor der Landesregierung die gewissenhafte
Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
 
  (3) Die Landesregierung hat dem Landesfischereiinspektor einen
mit Lichtbild versehenen Dienstausweis auszustellen, aus dem seine
Identität und seine Funktion als Landesfischereiinspektor
hervorgehen müssen.
 
  (4) Die Landesregierung hat den Landesfischereiinspektor bei
Vorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Als
wichtige Gründe gelten
a) die mangelnde Eignung zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihm
obliegenden Aufgaben und
b) die grobe Vernachlässigung der Besorgung der ihm obliegenden
Aufgaben.
 
  (5) Dem Landesfischereiinspektor obliegen jedenfalls:
a) die fachliche Beratung und Unterstützung der Landesregierung und
der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes;
b) die Erstattung von Gutachten in den fachlichen Angelegenheiten
der Fischerei auf Verlangen der Landesregierung;
c) die Überwachung der nachhaltigen Bewirtschaftung der
Fischereireviere (§ 20 Abs 1);
d) die Anzeige des Verdachtes des Auftretens von Fischkrankheiten
und von Verunreinigungen von Fischgewässern an die
Bezirksverwaltungsbehörde (§ 36);
e) die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausübung der
Fischereiaufsicht in den Fischereirevieren (§ 37);
f) die fachliche Beratung der Fischereirevierverbände;
g) die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den
Fischereirevierverbänden und den mit der Vollziehung dieses
Gesetzes betrauten Landesbehörden.
 
  (6) Der Landesfischereiinspektor hat Mängel bei der
Bewirtschaftung und bei der Ausübung der Fischereiaufsicht in den
Fischereirevieren unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und
dem Fischereirevierverband anzuzeigen.
 
  (7) Der Landesfischereiinspektor ist berechtigt, an den Sitzungen
der Fischereirevierausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
 
  (8) Die Landesregierung hat unter sinngemäßer Anwendung des Abs 1
für den Fall der Verhinderung des Landesfischereiinspektors einen
Stellvertreter zu bestellen. Abs 2 bis Abs 7 gelten für den
Stellvertreter in gleicher Weise.
 
  (9) Der Landesfischereiinspektor hat der Landesregierung jährlich
bis zum 30. April einen Bericht über den vorjährigen Stand der
Fischerei im Land Kärnten vorzulegen.
 
  (10) Dem Landesfischereiinspektor kommen in Ausübung seiner
Funktion alle Befugnisse eines Fischereiaufsichtsorganes zu.

 

                         10. Abschnitt
            Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen
 
                             § 59
                      Eigener Wirkungsbereich
 
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.

 

                               § 60
                           Verweisungen
 
  (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
 
  (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise
auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Bundesgesetze zu
verstehen:
a) Strafgesetzbuch, BGBl Nr 60/1974, zuletzt in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl I Nr 146/1999;
b) Tilgungsgesetz 1972, BGBl Nr 68, zuletzt in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl I Nr 146/1999;
c) Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl Nr 419/1996;
d) Vereinsgesetz 1951, BGBl Nr 233, zuletzt in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl Nr 257/1993;
e) Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53, zuletzt in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 158/1998.

 

                             § 61
                   Unabhängiger Verwaltungssenat
 
Über Berufungen gegen Bescheide nach den §§ 5 bis 9, 15 Abs 3, 17
Abs 1 und  Abs 2, 18, 19 Abs 1, 44 Abs 2 und Abs 5, 45 Abs 1 und 52
Abs 5 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

 

                               § 62
               Mitwirkung der Bundesgendarmerie und
                     der Bundespolizeibehörden
 
Die Organe der Bundesgendarmerie - im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeidirektion die Organe der Bundessicherheitswache
 - haben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und den
Fischereiaufsichtsorganen über deren Ersuchen bei der Überwachung
der Erhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

 

                               § 63
                         Strafbestimmungen
 
  (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) ein zugewiesenes Fischgewässer nicht nachhaltig bewirtschaftet
(§ 9 Abs 4);
b) die zur Führung des Fischereikatasters erforderlichen Angaben
nicht rechtzeitig macht (§ 11 Abs 2);
c) die Fischerei ausübt, ohne die Voraussetzungen nach § 12 Abs 1
zu erfüllen;
d) entgegen den Verpflichtungen nach den
§§ 12 Abs 2 und 14 Abs 1 keinen Fischereiverwalter bestellt;
e) einen Fischereiverwalter bestellt, ohne rechtzeitig die
Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 12 Abs 3 zu
beantragen;
f) die Anzeige eines Fischereipachtvertrages an die
Bezirksverwaltungsbehörde nach
§ 15 Abs 3 unterläßt;
g) die Anzeige eines Unterpachtvertrages an die
Bezirksverwaltungsbehörde nach § 18 Abs 2 unterläßt;
h) der Verpflichtung zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines
Fischereirevieres nach § 20 Abs 1 nicht nachkommt;
i) Vorschreibungen nach den §§ 20 Abs 3 und Abs 4, 22 Abs 1 und
Abs 4 oder 24 Abs 1 nicht nachkommt;
j) in Teilen eines Fischereirevieres, die als Aufzuchtgewässer
festgelegt sind, den Fischfang ausübt oder dort nach § 21
Abs 2 unzulässige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt;
k) nicht standortgerechte Wassertiere in einem Fischgewässer ohne
Bewilligung nach § 23 Abs 2 aussetzt;
l) den Fischfang ausübt, ohne Inhaber einer gültigen
Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte zu sein
(§ 25 Abs 1);
m) als Fischereiausübungsberechtigter Fischergastkarten an
Fischergäste weitergibt, bei denen ein Verweigerungsgrund nach § 27
lit a oder lit b vorliegt (§ 30);
n) als Fischereiausübungsberechtigter die Erlaubnis zur Ausübung
des Fischfanges an Personen erteilt, die nicht Inhaber einer
gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte
sind (§ 32
Abs 1);
o) Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren
Größe als den Mindestfangmaßnahmen fängt (§ 34 Abs 2), ohne Inhaber
einer Ausnahmebewilligung nach  34 Abs 3 zu sein;
p) den Fischfang nicht sachgemäß oder nicht weidgerecht ausübt oder
ein unzulässiges Wettfischen veranstaltet (§ 35);
qu) als Fischereiausübungsberechtigter nicht für die regelmäßige,
dauernde und ausreichende Ausübung der Fischereiaufsicht sorgt
(§ 37);
r) als Fischereiausübungsberechtigter ein Fischereiaufsichtsorgan
bestellt, ohne rechtzeitig die Genehmigung der
Bezirksverwaltungsbehörde nach § 39 Abs 2 zu beantragen;
s) als Fischereiausübungsberechtigter zur Fernhaltung oder
Vertreibung von freilebenden Tieren von einem Fischgewässer
Schußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe oder Fangvorrichtungen
verwendet (§ 47 Abs 1).
 
  (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) die Anzeige des Erwerbes von Fischereirechten an die
Bezirksverwaltungsbehörde und an den Fischereirevierverband
unterläßt (§ 10);
b) die ausreichende Kennzeichnung von Aufzuchtgewässern unterläßt
(§ 21 Abs 3);
c) die rechtzeitige Mitteilung von Besatzmaßnahmen an den
Landesfischereiinspektor oder an den Fischereirevierverband
unterläßt oder Besatzmaterial aus Fischzuchtbetrieben verwendet,
die keiner regelmäßigen veterinärhygienischen und
veterinärfachlichen Aufsicht unterliegen (§ 22 Abs 2);
d) bei der Ausübung des Fischfanges die Jahresfischerkarte
(Fischergastkarte) und gegebenenfalls den Fischereierlaubnisschein
nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorweist oder nicht
aushändigt (§ 25 Abs 3);
e) eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer
Unterweisung nach den §§ 26 Abs 8 und 40 Abs 4 ausstellt, ohne eine
solche Unterweisung ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;
f) bei der Ausübung des Fischfanges während der Schonzeit oder beim
Fangen von Wassertieren mit einer geringeren Größe als den
Mindestfangmaßen eine Bewilligung nach § 34 Abs 3 nicht mitführt
oder auf Verlangen nicht vorweist (§ 34 Abs 4);
g) Vorkehrungen anbringt, die nach Überflutungen beim Ablaufen des
Wassers die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer behindern
(§ 45 Abs 2 letzter Satz);
h) vor der Trockenlegung von Fischgewässern die Verständigung des
Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes
unterläßt (§ 46 Abs 1);
i) die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag
erforderlichen Angaben dem Fischereirevierausschuß nicht
rechtzeitig oder unvollständig übermittelt (§ 52 Abs 3).
 
  (3) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde
a) in den Fällen des Abs 1 mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro,
b) in den Fällen des Abs 2 mit Geldstrafe bis zu 1800 Euro,
zu bestrafen.
 
  (4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der
Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen.
 
  (5) Im Straferkenntnis darf bei Vorliegen erschwerender Umstände,
insbesondere wenn durch die Verwaltungsübertretung ein erheblicher
fischereiwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon
einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist,
auch auf die Entziehung der Jahresfischerkarte bis zur Höchstdauer
von drei Jahren erkannt werden.
 
  (6) Der Versuch ist strafbar.
 
  (7) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden
Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet.

 

                             § 64
                     Verfall von Gegenständen
 
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nicht weidgerechte Fanggeräte,
Fangvorrichtungen und Fangmittel, mit denen eine strafbare Handlung
nach diesem Gesetz begangen worden ist, für verfallen zu erklären.
Solche Gegenstände sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn
sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem
Dritten überlassen worden sind.

 

                               § 65
                       Übergangsbestimmungen
 
  (1) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes als Eigenreviere nach § 11 des Fischereigesetzes 1951
anerkannt sind, gelten als Eigenreviere nach § 6 dieses Gesetzes.
Die Landesregierung hat innerhalb von drei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen, ob Eigenreviere die
Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 dieses Gesetzes erfüllen; ist dies
nicht der Fall, ist die Festlegung der Fischgewässer als
Eigenreviere nach § 8 dieses Gesetzes mit Bescheid aufzuheben.
 
  (2) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes Pachtreviere nach § 16 des Fischereigesetzes 1951
darstellen, gelten als Gemeinschaftsreviere nach § 7 dieses
Gesetzes. Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
 
  (3) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach § 12 Abs 3 des Fischereigesetzes 1951 in ein
Eigenrevier einbezogen sind, gelten als nach § 9 Abs 1 dieses
Gesetzes dem Eigenrevier zugewiesen. Die nach § 12 Abs 4 des
Fischereigesetzes 1951 festgelegte Entschädigung ist innerhalb
eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu
festzusetzen.
 
  (4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben innerhalb von zwei
Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Fischereikataster
nach § 8 des Fischereigesetzes 1951 an die Anforderungen des § 11
dieses Gesetzes anzupassen.
 
  (5) Soweit nach den §§ 12 Abs 2, 14 Abs 1 und Abs 3 ein
Fischereiverwalter zu bestellen ist, hat diese Bestellung innerhalb
von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
erfolgen.
 
  (6) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen
Fischereipachtverträge bleiben durch dieses Gesetz unberührt. Für
die Neuverpachtung, die Verlängerung, die Änderung, die Ergänzung,
die Auflösung und die Kündigung solcher Fischereipachtverträge
finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
 
  (7) Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer
Jahresfischerkarte nach § 26 Abs 4 dieses Gesetzes entfällt das
Erfordernis des Nachweises der fachlichen Eignung zur Ausübung der
Fischerei, wenn der Antragsteller während der letzten zehn Jahre
durch drei aufeinanderfolgende Jahre Inhaber einer
Jahresfischerkarte nach § 62 des Fischereigesetzes 1951 gewesen
ist.
 
  (8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten
Bewilligungen zur Verwendung von Elektrofanggeräten bleiben bis zum
Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Geltung und gelten bis dahin als Bewilligungen nach § 35 Abs 11
dieses Gesetzes.
 
  (9) Prüfungen für Fischereischutzorganen, die aufgrund der
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 1935, LGBl
Nr 88, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 29/1979,
abgelegt worden sind, sind der Fischereiaufsichtsprüfung nach § 41
dieses Gesetzes gleichzuhalten.
 
  (10) Bewilligungen zur Ausübung des Fischfanges während der
Schonzeit nach § 54 Abs 1 und Abs 3 des Fischereigesetzes 1951
treten, sofern sie nicht bereits früher unwirksam werden, ein Jahr
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
 
  (11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestellten und durch die Bezirksverwaltungsbehörden bestätigten
Fischereiaufsichtsorgane nach § 64 des Fischereigesetzes 1951
gelten bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes als bestellte Fischereiaufsichtsorgane im Sinne des 6.
Abschnittes dieses Gesetzes.
 
  (12) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die
Fischereirevierverbände und der Landesfischereibeirat mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihnen zugewiesenen Aufgaben
wahrnehmen können, insbesondere die Bestellung der Mitglieder der
Fischereirevierausschüsse und des Landesfischereibeirates sowie die
Einberufung dieser Kollegialorgane zu den konstituierenden
Sitzungen durch die Landesregierung, dürfen bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gesetzt werden.
 
  (13) Die Vorsitzenden der Fischereirevierverbände haben die
Fischereiausübungsberechtigten innerhalb eines Monats nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Abgabe innerhalb von längstens
acht Wochen der zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den
Revierbeitrag erforderlichen Angaben aufzufordern.
 
  (14) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der derzeit
bestellte Landesfischereiinspektor nach § 67 des Fischereigesetzes
1951 zum Landesfischereiinspektor nach § 58 dieses Gesetzes
bestellt. Das Erfordernis der Anhörung des Landesfischereibeirates
(§ 58 Abs 1) entfällt.
 
  (15) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Stellvertreter des
Landesfischereiinspektors nach § 58 Abs 8 zu bestellen.
 
  (16) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten
a) in § 28 Abs 3 an die Stelle des Betrages von 25 Euro der Betrag
von S 345,-,
b) in § 31 Abs 2 an die Stelle des Betrages von 4 Euro der Betrag
von S 50,- und an die Stelle des Betrages von 10 Euro der Betrag
von S 140,-,
c) in § 63 Abs 3 lit a an die Stelle des Betrages von 3600 Euro der
Betrag von S 50.000,- sowie
d) in § 63 Abs 3 lit b an die Stelle des Betrages von 1800 Euro der
Betrag von S 25.000,-
 
  (17) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der
Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch
frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Kraft gesetzt werden.
 
  (18) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige
Verwaltungsstrafverfahren nach dem Fischereigesetz 1951 sind nach
der früher geltenden Rechtslage fortzuführen.
 
  (19) Ist in einem Fischereirevier im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes kein Fischereiaufsichtsorgan bestellt und durch die
Bezirksverwaltungsbehörde nach § 64 des Fischereigesetzes 1951
bestätigt, darf bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes der Fischereiausübungsberechtigte bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 40 Abs 1 lit a bis lit d
selbst die Fischereiaufsicht ausüben. Nach Ablauf von drei Jahren
darf der Fischereiausübungsberechtigte die Fischereiaufsicht dann
weiter selbst ausüben, wenn er den Nachweis ausreichender
Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des
Fischereirechtes und des Natur und Tierschutzes, soweit sie
Wassertiere betreffen, durch eine schriftliche Bestätigung über die
Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung
erbringt. Für Fischereiausübungsberechtigte, die die
Fischereiaufsicht selbst ausüben dürfen, gelten die Bestimmungen
des 6. Abschnittes über die Fischereiaufsicht sinngemäß.

 

                               § 66
                 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
 
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992,
S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom
27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen
Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt.

 

                            § 67
                Inkrafttreten und Außerkrafttreten
 
  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.
 
  (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
a) das Fischereigesetz 1951, LGBl Nr 43, in der Fassung der
   Gesetze LGBl Nr 18/1954, 7/1960;
b) das Gesetz vom 16. Juni 1872 betreffend die amtliche Stellung
   des zum Schutze einzelner Zweige der Landescultur aufgestellten
   Wachpersonales, RGBl Nr 84.