Land KärntenLangtitel Gesetz vom 12. Juli 2000, betreffend die Fischerei im Land Kärnten(Kärntner Fischereigesetz -K-FG) StF: LGBl Nr 62/2000Sonstige Textteile Inhaltsverzeichnis 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1 Ziele§ 2 Geltungsbereich§ 3 Fischereirecht§ 4 Begriffsbestimmungen 2. AbschnittFischereireviere§ 5 Revierbildung§ 6 Eigenreviere§ 7 Gemeinschaftsreviere§ 8 Aufhebung von Fischereirevieren§ 9 Zuweisung von Fischgewässern§ 10 Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten§ 11 Fischereikataster3. AbschnittAusübung der Fischerei§ 12 Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei§ 13 Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren§ 14 Ausübung der Fischerei in Gemeinschaftsrevieren§ 15 Verpachtung von Fischereirevieren§ 16 Pachtdauer und Pachtjahr§ 17 Eignung des Pächters§ 18 Unterverpachtung§ 19 Auflösung und Kündigung des Pachtvertrages§ 20 Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten§ 21 Festlegung von Aufzuchtgewässern§ 22 Besatzmaßnahmen§ 23 Aussetzen von Wassertieren§ 24 Bewirtschaftungsbeschränkungen für Gebirgsseen 4. AbschnittAusübung des Fischfanges§ 25 Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfanges§ 26 Jahresfischerkarte§ 27 Verweigerung der Jahresfischerkarte§ 28 Jahresfischerkartenabgabe§ 29 Entziehung der Jahresfischerkarte§ 30 Fischergastkarte§ 31 Fischergastkartenabgabe§ 32 Erlaubnisschein für den Fischfang§ 33 Durchführungsbestimmungen 5. AbschnittFischereipolizeiliche Vorschriften§ 34 Schonzeiten und Mindestfangmaße§ 35 Sach- und weidgerechte Ausübung des Fischfanges§ 36 Fischkrankheiten und Wasserverunreinigungen 6. AbschnittFischereiaufsicht§ 37 Verpflichtung zur Fischereiaufsicht§ 38 Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen§ 39 Genehmigung der Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen§ 40 Voraussetzungen für die Bestellung§ 41 Fischereiaufsichtsprüfung§ 42 Stellung der Fischereiaufsichtsorgane§ 43 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane 7. AbschnittBeziehungen der Fischerei zu anderen Rechten§ 44 Benützung fremder Grundstücke§ 45 Fischfolgerecht§ 46 Trockenlegung und Ableitung von Fischgewässern§ 47 Schutz der Wassertiere vor freilebenden Tieren 8. AbschnittInteressenvertretung der Fischereiausübungsberechtigten§ 48 Fischereirevierverbände§ 49 Aufgaben der Fischereirevierverbände§ 50 Organe der Fischereirevierverbände§ 51 Aufgaben der Organe§ 52 Revierbeiträge§ 53 Voranschlag und Rechnungsabschluß§ 54 Aufsicht 9. AbschnittLandesfischereibeirat und Landesfischereiinspektor§ 55 Landesfischereibeirat§ 56 Zusammensetzung des Beirates§ 57 Sitzungen des Beirates§ 58 Landesfischereiinspektor 10. AbschnittSchluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen§ 59 Eigener Wirkungsbereich§ 60 Verweisungen§ 61 Unabhängiger Verwaltungssenat§ 62 Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden§ 63 Strafbestimmungen§ 64 Verfall von Gegenständen§ 65 Übergangsbestimmungen§ 66 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht§ 67 Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele (1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung, die Schaffungund erforderlichenfalls die Wiederherstellunga) eines der Beschaffenheit der jeweiligen Fischgewässer im LandKärnten entsprechenden standortgerechten, artenreichen und gesundenBestandes an Wassertieren sowieb) der natürlichen Lebensgrundlagen für diese Wassertiere. (2) Als standortgerecht sind Wassertiere anzusehen, die imjeweiligen Fischgewässer natürlich vorkommen (heimische Arten);Wassertiere, die durch menschliches Zutun in ein Fischgewässergelangt sind (eingebürgerte Arten), gelten nur dann alsstandortgerecht, wenn durch sie der jeweilige Bestand an heimischenArten nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Als artenreich ist einBestand an Wassertieren dann anzusehen, wenn im jeweiligenFischgewässer ein den natürlichen Gegebenheiten entsprechendes undausgewogenes Verhältnis der Wassertiere nach Arten, Altersstufenund Bestanddichte vorhanden ist. |
§ 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den Abs 2 und 3 nicht anderesbestimmt wird, für alle Fischgewässer im Land Kärnten. (2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:a) die Ausübung der Fischerei in künstlichen Wasseransammlungen,die der Zucht und Produktion von Besatz- und Speisefischen dienen;b) die Ausübung des Fischfanges in künstlichen Wasseransammlungen,die in ihrer gesamten Ausdehnung innerhalb geschlossener odereingefriedeter Örtlichkeiten wie Gärten, Sport- oder Parkanlagengelegen sind. (3) Auf die Ausübung des Fischfanges in natürlichen oderkünstlichen Wasseransammlungen, in denen Fische zur Ausübung derAngelfischerei ausgesetzt werden, findet dieses Gesetz nur insoweitAnwendung, als Regelungen über die weidgerechte Ausübung desFischfanges getroffen werden. |
§ 3 Fischereirecht (1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründeteausschließliche Berechtigung, in jenem Fischgewässer, auf die siesich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignensowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten. (2) In Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümerdes Gewässers zu, falls nicht aufgrund eines besonderenRechtstitels ein Dritter fischereiberechtigt ist; handelt es sichum ein Gewässer, das kein Privatgewässer des Fischereiberechtigtenist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zubehandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbundenist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 ABGB), diemangels entgegenstehender Vereinbarungen veräußerlich und ohne diein § 529 ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erbenvererblich ist. |
§ 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:a) Altarme: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durchAnlandung von einem natürlichen Gewässer abgetrennteWasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer ständigderart verbunden sind, daß der Wechsel der Fische stattfinden kann;b) Ausstände: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durchAnlandungen von einem natürlichen Gewässer abgetrennteWasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer nicht mehrständig, sondern nur mehr zeitweilig, und zwar in Zeitabständen,die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen, oberirdisch derartverbunden sind, daß der Wechsel der Fische stattfinden kann;c) Fischerei: die natürliche oder künstliche Zucht und die Hegevon Wassertieren sowie deren Nutzung;d) Fischereiausübungsberechtigter: derjenige, dem an einemFischgewässer die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zusteht;e) Fischereiberechtigter: derjenige, dem an einem Fischgewässer dasFischereirecht zusteht;f) Fischereierlaubnisinhaber: derjenige, dem vomFischereiausübungsberechtigten die Erlaubnis zur Ausübung desFischfanges in einem Fischereirevier erteilt worden ist;g) Fischereiwirtschaft: die Gesamtheit aller Maßnahmen, die derZucht, der Hege und der Erhaltung eines der Beschaffenheit desjeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an Wassertierensowie dessen Nutzung dienen;h) Fischgewässer: natürliche oder künstliche Gewässer, die aufgrundihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind;zu den Fischgewässern gehören auch die damit oberirdischverbundenen Altarme und Ausstände;i) Gebirgsseen: natürliche Wasseransammlungen im Flächenausmaß vonmehr als 1000 m2 oberhalb der natürlichen Baumgrenze;j) Gewässer: natürliche und künstliche Gerinne undWasseransammlungen;k) künstliche Gerinne: durch menschliche Einwirkung geschaffeneAnlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder einerWasseransammlung abgeleitet oder in solche zugeleitet wird;l) künstliche Wasseransammlungen: durch menschliche Einwirkunggeschaffene Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es ausNiederschlägen, aus dem Grundwasser oder durch Zuleitung;m) natürliche Gerinne: fließende Gewässer, die ohne menschlicheEinwirkung entstanden sind; diese Eigenschaft wird durch Maßnahmennicht berührt, durch die das Bett eines Gewässers umgestaltet, derLauf eines Gewässers verändert oder ein Gewässer aufgestaut wird;n) natürliche Wasseransammlungen: stehende Gewässer, die ohnemenschliche Einwirkung entstanden sind;o) Wassertiere: Fische, Krustentiere und Muscheln. |
2. Abschnitt Fischereireviere § 5 Revierbildung (1) Die Landesregierung hat die Fischgewässer im Land Kärnten inFischereireviere (Eigen- oder Gemeinschaftsreviere) einzuteilenoder einem Fischereirevier zuzuweisen (§ 9). (2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischgewässer festgelegtwerden, die eine ununterbrochene Wasserstrecke oder einezusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassenund deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen sowie derenUnterstands- und Wasserstandsverhältnisse die nachhaltigefischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung eines der Beschaffenheitdes jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes anWassertieren ermöglichen. (3) Bei der Festlegung von Fischereirevieren sind auch dienatürlichen und künstlichen Gerinne zum und vom Fischgewässer sowiedie in deren Zuge gelegenen Altarme und Ausstände miteinzubeziehen.Künstliche Wasseransammlungen sind bei der Festlegung vonFischereirevieren nicht miteinzubeziehen. (4) Die Festlegung von Fischereirevieren hat auf Antrag desFischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) oder von Amtswegen (§ 7) zu erfolgen. Einem Antrag auf Festlegung einesFischereireviers sind anzuschließen:a) ein geeigneter Nachweis über den Bestand des Fischereirechtes(der Fischereirechte);b) die Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des Fischgewässers(der Fischgewässer) sowie gegebenenfalls jener Gewässer nach Abs 3,die in das Fischereirevier miteinbezogen werden sollen;c) ein Lageplan, aus dem die Situierung des Fischgewässers (derFischgewässer) sowie seine (ihre) Begrenzungen hervorgehen;d) ein Verzeichnis der Fischereiberechtigten der unmittelbarangrenzenden Fischgewässer;e) Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2. (5) Vor der Festlegung von Fischereirevieren ist den Gemeinden,in deren Gebiet die davon erfaßten Fischgewässer liegen,Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenfestzusetzenden Frist zu geben. Vor der Festlegung vonFischereirevieren, die unmittelbar an benachbarte Länder angrenzen,in denen nach Maßgabe der dort geltenden fischereirechtlichenVorschriften gleichfalls eine Reviereinteilung erfolgt, istüberdies den zuständigen Behörden des betreffenden LandesGelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenfestzusetzenden Frist zu geben. (6) Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) aneinem Fischgewässer strittig, hat die vorläufige Festlegung desFischereireviers zu erfolgen. Wenn dies im Interesse einergeordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist, hat dieBezirksverwaltungsbehörde bis zur Klärung derFischereirechtsverhältnisse von Amts wegen mit Bescheid einenFischereiverwalter zu bestellen; § 12 Abs 5 gilt in diesem Fallsinngemäß. Nach der Klärung der Fischereirechtsverhältnisse ist dieFestlegung des Fischereireviers auf Antrag desFischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) endgültig neuvorzunehmen. (7) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit Bescheid zuerfolgen. |
§ 6 Eigenreviere (1) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiberechtigtenmit Bescheida) ein Fischgewässer, das die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2erfüllt und an dem nur ein Fischereirecht besteht, unabhängigdavon, ob das Fischereirecht einer Person oder einer Mehrheit vonPersonen zusteht, sowieb) Fischgewässer, die unmittelbar aneinander grenzen und an denendas Fischereirecht jeweils derselben Person zusteht und die inihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen,als Eigenrevier festzulegen. (2) Auf Antrag des Fischereiberechtigten ist ein Eigenrevier mitBescheid der Landesregierung in mehrere Eigenreviere zu teilen odersind mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen,wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils dieVoraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen. |
§ 7 Gemeinschaftsreviere (1) Auf Antrag der jeweiligen Fischereiberechtigten oder von Amtswegen sind Fischgewässer, an denen das Fischereirecht verschiedenenPersonen zusteht und die jeweils für sich allein dieVoraussetzungen nach § 5 Abs 2 nicht erfüllen, mit Bescheid alsGemeinschaftsrevier festzulegen, wenn sie in ihrer Gesamtheit dieVoraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen. (2) Fischgewässer, die die Voraussetzungen für die Festlegung alsEigenrevier nach § 6 Abs 1 lit a oder lit b erfüllen, für diejedoch eine solche Festlegung nicht beantragt wird, sind in einunmittelbar angrenzendes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommendafür mehrere Gemeinschaftsreviere in Betracht, sind dieFischgewässer in jenes unmittelbar angrenzende Gemeinschaftsreviereinzubeziehen, bei dem die Einbeziehung der nachhaltigenfischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung (§ 20 Abs 1) besserdient. (3) Im Bescheid über die Festlegung eines Gemeinschaftsrevierssowie über die Einbeziehung von Fischgewässern in einGemeinschaftsrevier sind die auf die Fischereiberechtigtenentfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier festzulegen. Dabei istvom Ausmaß sowie von der Güte der das Gemeinschaftsrevier bildendenFischgewässer auszugehen. (4) Die Grenzen unmittelbar aneinandergrenzenderGemeinschaftsreviere sind auf Antrag der betroffenenFischereiberechtigten zu ändern, wenn dadurch die nachhaltigefischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung (§ 20 Abs 1) derjeweiligen Fischgewässer wesentlich erleichtert wird und diebetroffenen Gemeinschaftsreviere weiterhin jeweils dieVoraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen. |
§ 8 Aufhebung von Fischereirevieren Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen ist dieFestlegung von Fischgewässern als Fischereirevier mit Bescheidaufzuheben, wenn die betreffenden Fischgewässer die Voraussetzungennach § 5 Abs 2 nicht mehr erfüllen. |
§ 9 Zuweisung von Fischgewässern (1) Fischgewässer, die weder als Eigenrevier noch alsGemeinschaftsrevier festgelegt sind noch auf Grund ihrer Lage inein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können (§ 7 Abs 2), sindim Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft von derLandesregierung mit Bescheid einem unmittelbar angrenzendenFischereirevier zur nachhaltigen fischereiwirtschaftlichenBewirtschaftung zuzuweisen. (2) Die Zuweisung von Fischgewässern hat auf Antrag desFischereiberechtigten des angrenzenden Fischereirevieres oder derFischereiberechtigten der Fischgewässer, die zugewiesen werdensollen, oder von Amts wegen zu erfolgen. (3) Vor der Zuweisung von Fischgewässern zu einem unmittelbarangrenzenden Fischereirevier ist den berührten GemeindenGelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenfestzusetzenden Frist zu geben. (4) Die Fischereiberechtigten in Fischereirevieren sindverpflichtet, zugewiesene Fischgewässer fischereiwirtschaftlichnachhaltig zu bewirtschaften (§ 20 Abs 1) und demFischereiberechtigten (den Fischereiberechtigten) der zugewiesenenFischgewässer jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Kommtzwischen den Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung über dieVergütung innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft desBescheides nach Abs 1 nicht zustande, ist die Höhe der Vergütungauf Antrag eines Beteiligten von der Bezirksverwaltungsbehördeunter Bedachtnahme auf den angemessenen Pachtzins für vergleichbareFischgewässer mit Bescheid festzusetzen. |
§ 10 Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten Der Erwerb von Fischereirechten ist vom neuen Fischereiberechtigtender Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverbandinnerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. |
§ 11 Fischereikataster (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die in ihrem Sprengelgelegenen Fischereireviere einen Fischereikataster zu führen. DerFischereikataster hat zu umfassen:a) die Bezeichnung und die Grenzbeschreibung der Fischereireviereeinschließlich allfälliger nach § 7 Abs 2 einbezogener oder nach§ 9 zugewiesener Fischgewässer;b) die Namen und die Anschriften der Fischereiberechtigten;c) die Namen und die Anschriften derFischereiausübungsberechtigten;d) die Namen und die Anschriften der bestelltenFischereiaufsichtsorgane. (2) Die Fischereiberechtigten und gegebenenfalls dieFischereiausübungsberechtigten haben auf Verlangen derBezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer angemessenfestzusetzenden, vier Wochen nicht übersteigenden Frist die zurFührung des Fischereikatasters erforderlichen Angaben zu machen. (3) Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) aneinem Fischgewässer strittig, sind im Fischereikataster die Angabennach Abs 1 lit b hinsichtlich der Personen, die das Fischereirechtbeanspruchen, vorläufig ersichtlich zu machen. Nach der Klärung derFischereirechtsverhältnisse ist die vorläufige Ersichtlichmachungim Fischereikataster auf Antrag des Fischereiberechtigten oder vonAmts wegen entsprechend zu berichtigen. (4) Die Führung des Fischereikatasters mittelsautomationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. DieBezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zweck der Führungdes Fischereikatasters personenbezogene Daten zu ermitteln und zuverarbeiten. (5) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme aufden Grundsatz der Zweckmäßigkeit nähere Regelungen hinsichtlich derFührung des Fischereikatasters zu erlassen. (6) In den Fischereikataster darf jedermann, der ein berechtigtesInteresse glaubhaft macht, während der für den Parteienverkehrbestimmten Amtsstunden Einsicht nehmen, Abschriften anfertigen undauf seine Kosten Kopien herstellen lassen. |
3. Abschnitt Ausübung der Fischerei § 12 Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei (1) Die Fischerei darf eigenverantwortlich in Fischereirevierennur von Personen ausgeübt werden, die voll handlungsfähig und dieInhaber einer Jahresfischerkarte (§ 26 Abs 1) sind. (2) Steht das Fischereirecht in einem Fischereirevier einerPerson, die die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht erfüllt, einerMehrheit von Personen oder einer juristischen Person zu und wirddie Ausübung der Fischerei nicht verpachtet, ist von denFischereiberechtigten zur Ausübung der Fischerei einFischereiverwalter zu bestellen. (3) Die Bestellung eines Fischereiverwalters darf nur mitdessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und bedarf zu ihrerRechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde,die vom jeweiligen Fischereiberechtigten innerhalb von vier Wochenzu beantragen ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die alsFischereiverwalter vorgesehene Person die Voraussetzungen nach Abs1 erfüllt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dieBezirksverwaltungsbehörde sie nicht innerhalb von vier Wochen nachdem Einlangen des Antrages mit Bescheid versagt. Die Genehmigungist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht mehrgegeben sind oder der Fischereiberechtigte die Bestellung einesFischereiverwalters aufhebt und den Widerruf der Genehmigungbeantragt. (4) Unterbleibt entgegen der Verpflichtung nach Abs 2 dieBestellung eines Fischereiverwalters, wird der Bestellung einervorgesehenen Person die Genehmigung versagt oder wird dieGenehmigung widerrufen (Abs 3), hat die Bezirksverwaltungsbehördeauf Rechnung der Fischereiberechtigten von Amts wegen mit Bescheideinen Fischereiverwalter zu bestellen, wenn dies im Interesse einergeordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist. Die amtswegigeBestellung eines Fischereiverwalters ist aufzuheben, wenn der Grundfür seine Bestellung weggefallen ist. (5) Mit der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiverwaltersgehen alle Rechte und Pflichten der Fischereiausübungsberechtigtennach diesem Gesetz hinsichtlich der Ausübung der Fischerei auf denFischereiverwalter über. Der Fischereiverwalter vertritt dieFischereiausübungsberechtigten in allen Angelegenheiten diesesGesetzes und ist für die Einhaltung der die Ausübung der Fischereibetreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund diesesGesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich. |
§ 13 Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren In Eigenrevieren steht die Berechtigung zur Ausübung der Fischereidem Fischereiberechtigten zu. |
§ 14 Ausübung der Fischerei in Gemeinschaftsrevieren (1) In Gemeinschaftsrevieren ist die Fischerei einvernehmlich vonden jeweiligen Fischerberechtigten oder durch Verpachtung desFischereirevieres auszuüben. Im Fall der einvernehmlichen Ausübungder Fischerei haben die jeweiligen Fischereiberechtigten einenFischereiverwalter zu bestellen. § 12 Abs 3 bis 5 gelten sinngemäß. (2) Die Verpachtung von Gemeinschaftsrevieren hat durch denFischereirevierausschuß (§ 50 Abs 1 lit a) im Weg eineröffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu erfolgen. DerPachtzins ist auf die Fischereiberechtigten entsprechend ihremAnteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen. (3) Ist die Verpachtung eines Gemeinschaftsrevieres nichtmöglich, hat der Fischereirevierausschuß einen Fischereiverwalterzu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird. § 12 Abs 3bis 5 gelten sinngemäß. |
§ 15 Verpachtung von Fischereirevieren (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur in ihrerGesamtheit Gegenstand eines Fischereipachtvertrages sein.Räumliche Teile eines Fischereireviers dürfen an verschiedenePächter verpachtet werden, wenn jeder verbleibende Teil desFischereireviers für sich allein die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2erfüllt. (2) Fischereipachtverträge bedürfen der Schriftform; sie habenjedenfalls die Namen und die Anschriften des Verpächters und desPächters, die Bezeichnung, die Größe und die Grenzbeschreibung desFischereirevieres einschließlich allfälliger nach § 7 Abs 2einbezogener oder nach § 9 zugewiesener Fischgewässer, diePachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zuenthalten. In Fischereipachtverträgen dürfen weiters insbesondereRegelungen über die höchstzulässige Zahl der auszugebendenFischereierlaubnisscheine, die Zulässigkeit der Unterverpachtung,die zu bestellenden Fischereiaufsichtsorgane sowie sonstige mit derAusübung der Fischerei zusammenhängende und den Bestimmungen diesesGesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungennicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden. (3) Fischereipachtverträge sind binnen zwei Wochen nach ihremAbschluß vom Pächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Weist der Pächter nicht die erforderliche Eignung (§ 17) auf oderwiderspricht der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes oder denaufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, hat dieBezirksverwaltungsbehörde dies innerhalb von drei Monaten nach derAnzeige mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung hat dieNichtigkeit des Vertrages zur Folge. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat angezeigte Fischerei-pachtverträge, sofern keine Gründe für eine Feststellung nachAbs 3 zweiter Satz vorliegen, unverzüglich dem Fischerei-revierverband zur Kenntnis zu bringen. (5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dieBestimmungen des Abs 2 und auf die Interessen einer geordnetenFischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) Muster für Fischereipachtverträgezu erstellen. |
§ 16 Pachtdauer und Pachtjahr (1) Die Pachtdauer von Fischereipachtverträgen beträgt -vorbehaltlich des Abs 2 - zehn Jahre. (2) Eine Verkürzung der Pachtdauer ist zulässig, wenn dieMindestpachtdauer von fünf Jahren nicht unterschritten wird undwenn zu erwarten ist, daß trotz der verkürzten Pachtdauer dieErreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20Abs 1) gewährleistet werden kann. (3) Wird das Fischereipachtverhältnis vorzeitig aufgelöst,gekündigt oder erlischt es vorzeitig, darf die Berechtigung zurAusübung der Fischerei nur für den Rest der Pachtdauer verpachtetwerden, sofern diese noch mindestens ein Jahr beträgt; beträgt dieverbleibende Pachtdauer nicht mindestens ein Jahr, darf eineneuerliche Verpachtung erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgen. (4) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember desJahres. |
§ 17 Eignung des Pächters (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur anPersonen verpachtet werden,a) die zur eigenverantwortlichen Ausübung der Fischerei berechtigtsind (§ 12 Abs 1),b) die bereits während mindestens drei Jahren ununterbrochenInhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oderdie während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einerJahresfischerkarte oder einer sonstigen Bescheinigung, diegleichartige Rechte vermittelt, eines Mitgliedstaates derEuropäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum waren undc) die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige einesMitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaatesdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Inhabereiner Genehmigung nach Abs 2 sind. (2) Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft,ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates derEuropäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum, bedürfen zum Abschluß einesFischereipachtvertrages die Genehmigung der Landesregierung. DieGenehmigung ist zu versagen, wenna) die Voraussetzungen nach Abs 1 lit a nicht vorliegen,b) der Pächter nicht während mindestens drei Jahren ununterbrochenInhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oderInhaber einer Fischerkarte oder einer sonstigen Bescheinigung einesanderen Staates war, die gleichartige Rechte vermittelt, oderc) die Verpachtung sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. (3) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an einejuristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr zubestellende Fischereiverwalter (§ 12 Abs 2) die Voraussetzungennach Abs 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fallder Kündigung des Fischereipachtvertrages oder für den Fall desUnterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus demPachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen,die ihre Hauptniederlassung im Ausland haben, ausgenommen in einemMitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, gelten überdiesdie Bestimmungen des Abs 2 sinngemäß. (4) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an einenVerein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 nur verpachtet werden,wenna) dessen satzungsmäßiger Zweck die Pachtung der Berechtigung zurAusübung der Fischerei mitumfaßt und wenn für den Fall derKündigung des Pachtvertrages oder für den Fall der Auflösung desVereines sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen aus demPachtverhältnis erfüllt werden können,b) ein Fischereiverwalter bestellt wird, der die Voraussetzungennach Abs 1 erfüllt undc) nach der Satzung des Vereines eine den Bestimmungen diesesGesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungenentsprechende Ausübung der Fischerei gewährleistet ist. (5) Soll die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an mehr alseine Person verpachtet werden (Mitpächter), muß jede Person dieVoraussetzungen nach Abs 1 erfüllen. Mehrere Mitpächter haften fürdie aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zurungeteilten Hand. |
§ 18 Unterverpachtung (1) Die Unterverpachtung der Berechtigung zur Ausübung derFischerei ist nur zulässig, wenna) die Unterverpachtung im Fischereipachtvertrag vorgesehen ist,b) der Unterpächter die Voraussetzungen nach § 17 erfüllt undc) die Unterverpachtung den Interessen einer geordnetenFischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) nicht widerspricht. (2) Die §§ 15 und 16 gelten für Unterpachtverträge sinngemäß. |
§ 19 Auflösung und Kündigung des Pachtvertrages (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einen Fischereipachtvertragvor Ablauf der Pachtdauer aufzulösen, wenna) ein Fischereirevier die Eigenschaft als solches verliert (§ 8)oderb) der Pächter1. die Voraussetzungen nach § 17 nicht mehr erfüllt,2. den Vorschriften über die Bestellung derFischereiaufsichtsorgane (§§ 37 bis 40) ungeachtet wiederholterAufforderungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprichtoder3. wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oderder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen rechtskräftigbestraft worden ist. (2) Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Abs 1angeführten Voraussetzungen für die Auflösung desFischereipachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, kann im Fallder Auflösung eines Fischereipachtvertrages nach Abs 1 dasPachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigenMitpächtern fortgesetzt werden. Diese Fortsetzung ist derBezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverbandschriftlich anzuzeigen. |
§ 20 Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten (1) Die Fischereireviere sind von denFischereiausübungsberechtigten nachhaltig derart zu bewirtschaften,daß ein der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässersentsprechender standortgerechter, artenreicher und gesunder Bestandan Wassertieren gewährleistet wird (geordnete Fischereiwirtschaft). (2) Zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaftsind vorrangig solche Maßnahmen zu setzen, die die Selbstvermehrungeines entsprechenden Bestandes an Wassertieren nach Abs 1 fördern.Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:a) die Verbesserung, die Schaffung und gegebenenfalls dieWiederherstellung der natürlichen Voraussetzungen für dieSelbstvermehrung von Wassertieren;b) das Verbot bestimmter Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittelund Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges in Teilen desFischereirevieres;c) die Beschränkung der Zahl der auszugebendenFischereierlaubnisscheine;d) die Festlegung von bestimmten Teilen des Fischereirevieres alsAufzuchtgewässer (§ 21). (3) Kommt ein Fischereiausübungsberechtigter den Verpflichtungennach Abs 1 und Abs 2 erster Satz nicht nach, hat ihm dieBezirksverwaltungsbehörde - unbeschadet der Besatzpflicht nach § 22 - die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Schaffung underforderlichenfalls Wiederherstellung einer geordnetenFischereiwirtschaft (Abs 1) mit Bescheid vorzuschreiben. DerartigeMaßnahmen hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag desFischereiausübungsberechtigten aufzuheben, wenn ein den Zieleneiner geordneten Fischereiwirtschaft entsprechender Bestand anWassertieren wiederhergestellt ist. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat demFischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Führung vonFangverzeichnissen vorzuschreiben, wenn dies zur Überprüfung derEinhaltung der Verpflichtungen nach Abs 1 und Abs 2 erster Satzoder von Vorschreibungen nach Abs 3 erforderlich ist. DieFangverzeichnisse sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangenvorzulegen. |
§ 21 Festlegung von Aufzuchtgewässern (1) Auf Antrag des Fischereirevierausschusses hat dieBezirksverwaltungsbehörde Teile eines Fischereirevieres mitBescheid als Aufzuchtgewässer festzulegen, wenn dies zur Erreichungder Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist,die betreffenden Teile eines Fischereirevieres auf Grund ihrerBeschaffenheit und Größe, ihres Nahrungsangebotes sowie dersonstigen natürlichen Gegebenheiten in besonderem Maße dieVoraussetzungen für die Selbstvermehrung von Wassertieren bietenund der Fischereiausübungsberechtigte der Festlegung des Aufzucht-gewässers schriftlich zugestimmt hat. Die Festlegung istaufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung weggefallensind oder der Fischereirevierausschuß die Aufhebung beantragt. (2) In Aufzuchtgewässern darf der Fischfang nicht ausgeübtwerden. Sonstige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nurausgeübt werden, wenn durch sie keine Gefährdung oder erheblicheBeunruhigungen der Brut oder der Jungfische zu erwarten ist. (3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Aufzuchtgewässer durchHinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen. |
§ 22 Besatzmaßnahmen (1) Reichen Maßnahmen nach § 20 Abs 2 zur Erreichung der Zieleeiner geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) nicht aus, hatder Fischereiausübungsberechtigte im Fischereirevier denerforderlichen Besatz mit Brut, Setzlingen oder Jungfischendurchzuführen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte dieserVerpflichtung nicht nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mitBescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben. (2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Mengedes Besatzmaterials sowie Ort und Zeitpunkt jeder Besatzmaßnahmedem Landesfischereiinspektor und dem Fischereirevierverband sorechtzeitig mitzuteilen, daß der Landesfischereiinspektor und einVertreter des Fischereirevierverbandes bei der Besatzmaßnahmeanwesend sein können. Der Mitteilung ist eine schriftlicheBestätigung des Fischzuchtbetriebes, aus dem das Besatzmaterialbezogen wird, anzuschließen, daß der Fischzuchtbetrieb einerregelmäßigen veterinärhygienischen und veterinärfachlichen Aufsichtunterliegt. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag desFischereiausübungsberechtigten die Vorschreibung einesPflichtbesatzes aufzuheben, wenna) ein den Zielen einer geordneten Fischereiwirtschaftentsprechender Bestand an Wassertieren wiederhergestellt ist oderb) die Durchführung des Besatzes nicht möglich ist oder durch denEintritt besonderer Ereignisse wie insbesondere durch Hochwässerfischereiwirtschaftlich nicht zweckmäßig erscheint. (4) Wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordnetenFischereiwirtschaft nach § 20 Abs 1 erforderlich ist, hat dieBezirksverwaltungsbehörde dem Fischereiausübungsberechtigten mitBescheid Beschränkungen für Besatzmaßnahmen vorzuschreiben. |
§ 23 Aussetzen von Wassertieren (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welcheArten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht (§ 1 Abs2) gelten. (2) In einem Fischgewässer dürfen nur solche Arten vonWassertieren ausgesetzt werden, die gemäß der Verordnung nach Abs 1als standortgerecht gelten und im jeweiligen Fischgewässer heimischsind. Das Aussetzen anderer Arten von Wassertieren bedarf derBewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen,wenn durch das Aussetzen der Wassertiere keine Beeinträchtigung derfischereiwirtschaftlichen Interessen sowie des Naturhaushaltes zuerwarten ist. Die Bewilligung darf nur befristet und nur mitBedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrungdieser Interessen erforderlich ist. |
§ 24 Bewirtschaftungsbeschränkungen für Gebirgsseen (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fischereiausübungs-berechtigten mit Bescheid Bewirtschaftsbeschränkungen für einenGebirgssee vorzuschreiben, wenn derartige Beschränkungen für dieErhaltung und Sicherung eines standortgerechten, artenreichen undgesunden Bestandes an Wassertieren erforderlich sind. (2) Als Bewirtschaftungsbeschränkungen kommen in Betracht:a) das Verbot von Besatzmaßnahmen;b) das Verbot oder die Beschränkung der Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen;c) zeitliche Beschränkungen sowie Beschränkungen der Art derAusübung des Fischfanges. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag desFischereiausübungsberechtigten derartige Vorschreibungenaufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung derBewirtschaftungsbeschränkungen weggefallen sind. |
4. Abschnitt Ausübung des Fischfanges § 25 Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfanges (1) Zur Ausübung des Fischfanges ist berechtigt, wera) Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 26) oder einergültigen Fischergastkarte (§ 30) ist undb) in einem Fischereirevier entweder selbstFischereiausübungsberechtigter ist oder einen vomFischereiausübungsberechtigten ausgestellten Erlaubnisschein fürdie Ausübung des Fischfanges besitzt. (2) Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet, aber das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang nurunter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person ausüben, dieInhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarteist. (3) Die Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und derFischereierlaubnisschein (§ 32), sofern der Fischfang nicht vomFischereiberechtigten ausgeübt wird, sind bei der Ausübung desFischfanges mitzuführen und auf Verlangen denFischereiaufsichtsorganen vorzuweisen und auszuhändigen. |
§ 26 Jahresfischerkarte (1) Personen, die die für die Ausübung des Fischfangeserforderliche Verläßlichkeit und fachliche Eignung aufweisen undbei denen kein Verweigerungsgrund nach § 27 vorliegt, ist aufAntrag eine mit einem Lichtbild versehene Jahresfischerkarteauszustellen. (2) Zur Ausstellung der Jahresfischerkarte ist jeneBezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel derAntragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller imLand Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist zur Ausstellung derJahresfischerkarte jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, beider der Antrag gestellt wird. (3) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen,a) wenn sie wegen der Vergehen des Eingriffes in fremdes Jagd-oder Fischereirecht (§ 137 des Strafgesetzbuches) oder desschweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§ 138des Strafgesetzbuches) oder des Verbrechens der Gewaltanwendungeines Wilderers (§ 140 des Strafgesetzbuches) rechtskräftigverurteilt worden ist, solange die Verurteilung weder getilgt istnoch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister nach § 6 desTilgungsgesetzes 1972 unterliegt, und nach der Eigenart derstrafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten dieneuerliche Begehung einer solchen strafbaren Handlung zu befürchtenist;b) wenn sie wegen einer Übertretung fischerei-, naturschutz- odertierschutzrechtlicher Bestimmungen bestraft worden ist, soferndurch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßenworden ist;c) wenn sie wiederholt wegen anderer Übertretungen fischerei-,naturschutz- oder tierschutzrechtlicher Bestimmungen bestraftworden ist, sofern nach der Eigenart der strafbaren Handlung undnach der Persönlichkeit des Bestraften die neuerliche Begehungeiner solchen strafbaren Handlung zu befürchten ist. (4) Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einerJahresfischerkarte hat der Antragsteller den Nachweis zu erbringen,daß er über die zur Ausübung des Fischfanges erforderlichenpraktischen, theoretischen und rechtlichen Kenntnisse insbesondereder fischereirechtlichen und der naturschutz- undtierschutzrechtlichen Vorschriften, soweit sie Wassertierebetreffen, der Gewässerökologie, der Fischkunde, der Fischhege, derGerätekunde sowie der Regeln der Weidgerechtigkeit verfügt. (5) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wennder Antragstellera) eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einermindestens achtstündigen Unterweisung vorlegt, die dieerforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges nach Abs 4nachweist, oderb) während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch dreiJahre eine im Land Kärnten ausgestellte Jahresfischerkarte besessenhat, oderc) während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch dreiaufeinanderfolgende Jahre eine Jahresfischerkarte eines anderenLandes oder eine gleichartige Berechtigung eines Mitgliedsstaatesder Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat und überdiesdie erforderlichen Kenntnisse der fischerei-, naturschutz- undtierschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eineschriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestensvierstündigen Unterweisung nachweist,d) eine abgeschlossene Berufsausbildung als1. Forstwirt (§ 106 des Forstgesetzes 1975),2. Förster (§ 107 des Forstgesetzes 1975),3. Berufsjäger (§ 1 Abs 1 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfungund die Jagdaufseherprüfung),4. Fischereifacharbeiter (§ 7 Abs 2 lit i der Kärntner land- undforstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991),5. land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einerZusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft (§ 11 Abs 1 undAbs 3 Z 11 der Kärntner land- und forstwirtschaftlichenBerufsausbildungsordnung 1991) oder6. Fischereimeister (§ 12 Abs 1 und Abs 3 lit c der Kärntnerland- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991)nachweist. (6) Den Berufsausbildungen nach Abs 5 lit d sind gleichwertigeBerufsausbildungen, die in einem anderen Land oder in einemMitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossenworden sind, gleichzuhalten, wenn die erforderlichen Kenntnisseder fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vor-schriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigungüber die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisungnachgewiesen werden. (7) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungenüber den Lehrplan für die Unterweisungen nach Abs 5 lit a undlit c und nach Abs 6 sowie über die Höhe der Gebühr für dieTeilnahme an den Unterweisungen zu erlassen. Die Höhe der Gebührist unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mitder Durchführung der Unterweisung verbunden ist, festzulegen. (8) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, daßUnterweisungen nach Abs 5 lit a und lit c und nach Abs 6regelmäßig, mindestens zweimal in einem Kalenderjahr durchgeführtwerden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit derAusstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahmedaran darf die Landesregierung mit Bescheid natürliche undjuristische Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäßeDurchführung der Unterweisungen bieten, insbesondere dieFischereirevierverbände und Fischereivereine im Land Kärnten,betrauen. (9) Die Jahresfischerkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweisüber die Einzahlung der Jahresfischerkartenabgabe (§ 28) gültig. |
§ 27 Verweigerung der Jahresfischerkarte Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ist zu verweigern:a) Minderjährigen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendethaben;b) Minderjährigen vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zumvollendeten 14. Lebensjahr, die die Ausstellung einerJahresfischerkarte ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertretersbeantragen;c) Personen, denen die Jahresfischerkarte mit einem Straferkenntnisnach § 63 Abs 5 entzogen worden ist, für die Dauer des Entzuges. |
§ 28 Jahresfischerkartenabgabe (1) Der Inhaber einer Jahresfischerkarte hat dieJahresfischerkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus derJahresfischerkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu. (2) Die Jahresfischerkartenabgabe ist mittels eines bei denBezirksverwaltungsbehörden aufzulegenden Zahlscheines zuentrichten. Bei der erstmaligen Ausstellung ist sie vor derAusfolgung der Jahresfischerkarte, in der Folge ist sie in jedemKalenderjahr vor der erstmaligen Ausübung des Fischfanges im LandKärnten zu entrichten. (3) Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich 25Euro. (4) Die Jahresfischerkartenabgabe ist von derBezirksverwaltungsbehörde einzuheben; die Einnahmen aus derJahresfischerkartenabgabe sind vierteljährlich an das LandKärnten abzuführen. (5) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabeentsprechend den Änderungen des vom ÖsterreichischenStatistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neufestzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzt-maligen Festsetzung mindestens 5 v. H. beträgt. Die sich soergebende Höhe der Abgabe ist auf einen vollen Cent auf- oderabzurunden, wobei Beträge unter 0,5 Cent abzurunden und Beträgeab 0,5 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit demBeginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraftzu setzen. |
§ 29 Entziehung der Jahresfischerkarte Wenn bei einem Inhaber einer Jahresfischerkarte nachträglich diefür die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit(§ 26 Abs 3) wegfällt oder nachträglich ein Verweigerungsgrund fürdie Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach § 27 lit a oder litb hervorkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieJahresfischerkarte mit Bescheid zu entziehen. |
§ 30 Fischergastkarte (1) Fischergastkarten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigtenan Fischergäste weitergegeben werden, bei denen keinVerweigerungsgrund nach § 27 lit a oder lit b vorliegt. (2) Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet undentweder für die Dauer einer Woche oder für die Dauer von vierWochen gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Fischergast. (3) Die Formulare für die Fischergastkarten sind demFischereiausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehördeauf Antrag auszufolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Jahrder Ausfolgung der Formulare auf diesen zu vermerken. Formularedürfen nur in dem Kalenderjahr an Fischergäste weitergegebenwerden, in dem sie von der Bezirksverwaltungsbehörde demFischereiausübungsberechtigten ausgefolgt worden sind. Der Name undder Hauptwohnsitz des Fischergastes, der Tag der Weitergabe derFischergastkarte an den Fischergast, sowie die Bestätigung, daß derFischergast die Fischergastkartenabgabe (§ 31) entrichtet hat, sindvom Fischereiausübungsberechtigten im Formular der Fischergastkarteeinzutragen. Der Fischergast hat auf dem Formular derFischergastkarte eigenhändig zu unterschreiben. Nicht vollständigausgefüllte Fischergastkarten sowie Fischergastkarten, für dieFormulare verwendet werden, die den Bestimmungen des dritten Satzesnicht entsprechen, sind ungültig. (4) Zur Ausfolgung der Formulare für Fischergastkarten ist jeneBezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel dasFischereirevier, auf das sich der Antrag bezieht, zur Gänze oderzum überwiegenden Teil gelegen ist. (5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat innerhalb von vierWochen nach Ablauf des Kalenderjahres der Bezirksverwaltungsbehördeeine Aufstellung der von ihm im abgelaufenen Kalenderjahrausgegebenen Fischergastkarten vorzulegen. Gleichzeitig hat derFischereiausübungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde nichtweitergegebene Formulare für Fischergastkarten zurückzustellen. (6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann demFischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Weitergabe vonFischergastkarten für einen Zeitraum von bis zu drei Jahrenuntersagen oder bereits ausgefolgte, jedoch noch nicht anFischergäste weitergegebenen Fischergastkarten wieder einziehen,wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über dieFischereigastkarten rechtskräftig bestraft worden ist. DerUntersagungszeitraum beginnt mit der Rechtskraft desStraferkenntnisses zu laufen. |
§ 31 Fischergastkartenabgabe (1) Der Inhaber einer Fischergastkarte hat dieFischergastkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus derFischergastkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu. (2) Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt fürFischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche 4 Euround mit einer Geltungsdauer von vier Wochen 10 Euro. (3) Die Fischergastkartenabgabe ist vor der Weitergabe derFischergastkarte an den Fischergast zu entrichten und vomFischereiausübungsberechtigten einzuheben. DerFischereiausübungsberechtigte hat die Einnahmen aus derFischergastkartenabgabe innerhalb von vier Wochen nach dem Ablaufdes Kalenderjahres an das Land Kärnten abzuführen. (4) § 28 Abs 5 gilt für die Fischergastkartenabgabe in gleicherWeise. |
§ 32 Erlaubnisschein für den Fischfang (1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zurAusübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlichund nur an Personen erteilen, die Inhaber einer gültigenJahresfischerkarte (§ 26) oder einer gültigen Fischergastkarte(§ 30) sind. (2) Der Fischereierlaubnisschein hat das Fischereirevier,auf das sich die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges bezieht,und den Zeitraum zu bezeichnen, für den die Erlaubnis erteiltwird, sowie den Namen und die Anschrift des Erlaubnisinhaberszu enthalten. |
§ 33 Durchführungsbestimmungen Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf dieBestimmungen dieses Abschnittes die Form und den Inhalt derFormulare für die Jahresfischerkarten und die Fischergastkartenfestzulegen. |
5. Abschnitt Fischereipolizeiliche Vorschriften § 34 Schonzeiten und Mindestfangmaße (1) Die Landesregierung hat zur Sicherung einesstandortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes anWassertieren (§ 1) unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden mitVerordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße)festzulegen. (2) Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einergeringeren Größe als den Mindestfangmaßen nicht gefangen werden.Werden Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringerenGröße als den Mindestfangmaßen gefangen, sind sie umgehend mit dererforderlichen Vorsicht in das Wasser zurückzusetzen; werden solcheWassertiere beim Fang derart verletzt, daß ein Weiterleben nichterwartet werden kann, sind sie artgerecht zu töten. (3) Die Landesregierung darf auf Antrag mit Bescheid fürwissenschaftliche und für fischereiwirtschaftliche Zwecke nachAnhörung des Landesfischereiinspektors Ausnahmen von den Verbotennach Abs 2 erster Satz bewilligen. Die Bewilligung darf nurbefristet und unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden,wenn dies zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen undgesunden Bestandes an Wassertieren in dem jeweiligenFischereirevier erforderlich ist. (4) Die Bewilligung nach Abs 3 ist bei der Ausübung desFischfanges mitzuführen und den Fischereiaufsichtsorganen aufVerlangen vorzuweisen. |
§ 35 Sach- und weidgerechte Ausübung des Fischfanges (1) Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübtwerden. (2) Sachgemäß ist die Ausübung des Fischfanges, wenn siea) der Erhaltung eines standortgerechten, artenreichen und gesundenBestandes an Wassertieren nicht abträglich ist undb) keine Gefährdungen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen aufandere Tierarten und Pflanzen oder auf Menschen zur Folge hat. (3) Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfanges, wenn siea) den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht undb) unter Verwendung geeigneter Fanggeräte, Fangvorrichtungen undFangmittel sowie unter Anwendung zulässiger Fangmethoden ausgeübtwird. (4) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfangesjedenfalls bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungenund Fangmittel:a) Explosivstoffe, Betäubungsmittel und Gifte;b) Schußwaffen;c) Fischstecher, Harpunen oder Schlingen;d) Elektrofanggeräte, soweit sich aus Abs 11 und Abs 12 nichtanderes ergibt. (5) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfangesjedenfalls bei der Anwendung folgender Fangmethoden:a) Stechen;b) Anreißen;c) Prellen;d) Keulen;e) Verwendung künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leucht- stoffe zum Anlocken von Wassertieren;f) Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder. (6) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf dieGrundsätze nach Abs 2 bis Abs 5 nach Anhörung desLandesfischereibeirates mit Verordnung zur Wahrung der sachgemäßenund weidgerechten Ausübung des Fischfanges im Rahmen vonWettfischveranstaltungen nähere Regelungen treffen. (7) Die Landesregierung darf nach Anhörung desLandesfischereibeirates mit Verordnunga) weitere Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel undFangmethoden festlegen, bei deren Verwendung oder Anwendung dieAusübung des Fischfanges als nicht weidgerecht gilt undb) die Zulässigkeit der Verwendung von bestimmten Fanggeräten,Fangvorrichtungen und Fangmitteln sowie die Anwendung bestimmterFangmethoden örtlich, zeitlich oder hinsichtlich bestimmter Artenvon Wassertieren beschränken. (8) Die Landesregierung hat nach Anhörung desLandesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in AnhangV der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltungder natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere undPflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung derRichtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassungder Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräumesowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen undwissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jeneBeschränkungen nach Abs 7 lit b festzulegen, die im Interesse derAufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandesan solchen Tieren erforderlich sind. (9) Die Landesregierung hat nach Anhörung desLandesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in AnhangIVa der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zurErhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiereund Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassungder Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zurAnpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichenLebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an dentechnischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jeneBeschränkungen festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltungeines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tierenerforderlich sind. Insbesondere sind zu verbieten:a) alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung von aus derNatur entnommenen Exemplaren dieser Arten;b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während derFortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;c) jede Beschädigung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;d) der Besitz, der Transport, der Handel oder Austausch sowie dasAngebot zum Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieserArten;e) die Verwendung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen undFangmitteln sowie die Anwendung von Fangmethoden, durch die dieGefahr des unbeabsichtigten Fanges oder Tötens dieser Artengegeben ist. (10) Die Landesregierung darf in den Verordnungen nach Abs 8 undAbs 9 Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungena) zum Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen und zurErhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,b) zur Vermeidung ernster Schäden an Fischgewässern,c) für wissenschaftliche Zwecke undd) für Zwecke der Ergänzung des Bestandes dieser Arten oder derenWiederansiedlung sowie der dazu erforderlichen Aufzuchtvorsehen, sofern dadurch der günstige Erhaltungszustand desBestandes der von den Verordnungen nach Abs 8 und Abs 9 erfaßtenwildlebenden Tierarten nicht gefährdet wird. (11) Die Landesregierung hat auf Antrag mit Bescheid fürwissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmenvom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten zu bewilligen.Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenna) das Elektrofanggerät für den Verwendungszweck geeignet ist,b) die Handhabung des Elektrofanggerätes durch eine fachkundigePerson gewährleistet ist,c) die erforderlichen Hilfs- und Transporteinrichtungen für diegefangenen Wassertiere vorhanden sind undd) keine nachteiligen Auswirkungen auf benachbarte Fischgewässer zuerwarten sind. (12) Bewilligungen nach Abs 11 für fischereiwirtschaftlicheZwecke dürfen nur für ein bestimmtes Fischereirevier und nur fürdie Verwendung einer bestimmten Art von Elektrofanggeräten erteiltwerden. Die Bewilligungen sind auf höchstens drei Jahre zubefristen. |
§ 36 Fischkrankheiten und Wasserverunreinigungen Die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereiaufsichtsorgane,die Organe der Fischereirevierverbände sowie derLandesfischereiinspektor sind verpflichtet, den Verdacht desAuftretens von Fischkrankheiten sowie die Verunreinigungen vonFischgewässern unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehördeanzuzeigen. |
6. Abschnitt Fischereiaufsicht § 37 Verpflichtung zur Fischereiaufsicht (1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben in denFischereirevieren für die Ausübung der Fischereiaufsicht zu sorgen. (2) Die Fischereiaufsicht umfaßta) den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung desFischfanges undb) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzesund der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie dersonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vonWassertieren. (3) Die Fischereiaufsicht ist regelmäßig, dauernd und ausreichendauszuüben. (4) Die Fischereiaufsicht ist von Fischereiaufsichtsorganen(§ 38) auszuüben. |
§ 38 Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen (1) Für jedes Fischereirevier sind vomFischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane inderartiger Anzahl zu bestellen, daß eine § 37 Abs 3 entsprechendeFischereiaufsicht gewährleistet ist. (2) Für Fischereireviere, die in einem räumlichen Naheverhältniszueinander stehen, dürfen gemeinsame Fischereiaufsichtsorganebestellt werden, wenn dadurch eine § 37 Abs 3 entsprechendeFischereiaufsicht gewährleistet ist. (3) Wenn der Fischereiausübungsberechtigte trotz wiederholterAufforderung nicht für eine § 37 Abs 3 entsprechendeFischereiaufsicht Sorge trägt, hat die Bezirksverwaltungsbehördevon Amts wegen mit Bescheid auf Rechnung desFischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane zubestellen und mit der Ausübung der Fischereiaufsicht zu betrauen. |
§ 39 Genehmigung der Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen (1) Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, derBezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Fischereirevierzur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist, Name, Beruf undHauptwohnsitz der bestellten Fischereiaufsichtsorgane und dasFischereirevier, gegebenenfalls die Fischereireviere (§ 38 Abs 2),in dem (in denen) die Fischereiaufsicht ausgeübt werden soll,schriftlich bekanntzugeben. (2) Die Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes darf nur mitdessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und bedarf zu ihrerRechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde,die vom Fischereiausübungsberechtigten innerhalb von vier Wochennach der Bestellung zu beantragen ist. Die Genehmigung darf mitBescheid nur versagt werden, wenn die als Fischereiaufsichtsorganvorgesehene Person die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllt oderwenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit desFischereirevieres (der Fischereireviere) eine§ 37 Abs 3 entsprechende Fischereiaufsicht durch bestellteFischereiaufsichtsorgane bereits gewährleistet ist. Die Genehmigungist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Voraussetzung nach § 40entfällt oder wenn das Fischereiaufsichtsorgan wegen Verletzung derBestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzeserlassenen Verordnungen wiederholt rechtskräftig bestraft wordenist. Im Falle des Widerrufs der Genehmigung sind dasDienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs 3) einzuziehen. DieGenehmigung der Bestellung hat bei verpachteten Fischereirevierenfür die Dauer der Pachtzeit, sonst unbefristet zu erfolgen. NachAblauf dieser Zeit hat das Fischereiaufsichtsorgan derBezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweisumgehend zurückzustellen. (3) Ein erstmals bestelltes Fischereiaufsichtsorgan ist von derBezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seinerAufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm ein Dienstausweisauszustellen, aus dem sein Name und sein Hauptwohnsitz und seineFunktion als Fischereiaufsichtsorgan hervorgehen müssen, und einDienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist überdiesanzuführen, für welches Fischereirevier (für welcheFischereireviere) das Fischereiaufsichtsorgan bestellt worden ist.Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und dasDienstabzeichen dem Fischereiaufsichtsorgan gleichzeitig mit derGenehmigung der Bestellung durch die Bezirksverwaltungsbehördeauszustellen und auszufolgen. (4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweisauf die Funktion als Fischereiaufsichtsorgan zu enthalten. (5) Die Landesregierung hat die näheren Regelungen über dasDienstabzeichen und den Dienstausweis mit Verordnung zu treffen. (6) Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, bei der Ausübungihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, ihrenDienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangenvorzuweisen. (7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Fischereirevierdie Namen und die Anschriften der Fischereiaufsichtsorgane, derenBestellung von ihr genehmigt worden ist, im Fischereikataster(§ 11) ersichtlich zu machen. |
§ 40 Voraussetzungen für die Bestellung (1) Als Fischereiaufsichtsorgan darf nur eine eigenberechtigtePerson bestellt werden, diea) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,b) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübungder Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben besitzt,c) Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte ist,d) Gewähr für eine regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübungder Fischereiaufsicht bietet unde) die fachliche Eignung für die mit der Ausübung derFischereiaufsicht verbundenen Aufgaben besitzt. (2) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht durcha) die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung odereiner ihr gleichgestellten Prüfung (§ 41) oderb) eine abgeschlossene Berufsausbildung als1. Forstwirt (§ 106 des Forstgesetzes 1975),2. Förster (§ 107 des Forstgesetzes 1975),3. Berufsjäger (§ 1 Abs 1 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfungund die Jagdaufseherprüfung),4. Fischereifacharbeiter (§ 7 Abs 2 lit i der Kärntner land- undforstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991),5. land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einerZusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft (§ 11 Abs 1 undAbs 3 Z 11 der Kärntner land und forstwirtschaftlichenBerufsausbildungsordnung 1991) oder6. Fischereimeister (§ 12 Abs 1 und Abs 3 lit c der Kärntner land-und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991). (3) Den Berufsausbildungen nach Abs 2 lit b sind gleichwertigeBerufsausbildungen, die in einem anderen Land oder in einemMitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossenworden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung dieGleichwertigkeit der Berufsausbildung mit Bescheid anerkannt hatund überdies die ausreichenden Kenntnisse der KärntnerRechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und desNatur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen,nachgewiesen werden. (4) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der KärntnerRechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und desNatur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, nachAbs 3 hat durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme aneiner mindestens sechzehnstündigen Unterweisung zu erfolgen. DieLandesregierung hat dafür Sorge zu tragen, daß solcheUnterweisungen mindestens einmal in einem Kalenderjahr durchgeführtwerden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit derAusstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahmedaran darf die Landesregierung mit Bescheid natürliche oderjuristische Personen betrauen, die Gewähr für eine ordnungsgemäßeDurchführung der Unterweisungen bieten. |
§ 41 Fischereiaufsichtsprüfung (1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor einer beim Amt derLandesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. DiePrüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiterenMitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von derLandesregierung nach Anhörung des Landesfischereibeirates auf dieDauer von fünf Jahren zu bestellen. (2) Als Vorsitzender der Prüfungskommission ist einrechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden derallgemeinen Verwaltung im Land Kärnten zu bestellen. Ein weiteresMitglied ist aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane im LandKärnten zu bestellen. Der Prüfungskommission gehört überdies derLandesfischereiinspektor an. (3) Für den Vorsitzenden und für das weitere Mitglied aus demKreis der Fischereiaufsichtsorgane ist für den Fall derVerhinderung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen; Abs 2 giltdabei sinngemäß. Der Landesfischereiinspektor wird im Fall derVerhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 58 Abs 8) vertreten. (4) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihreTätigkeit je Prüfungswerber eine angemessene Vergütung. Bei derFestlegung der Höhe der Vergütung ist auf den mit der Durchführungder Prüfung durchschnittlich verbundenen Zeitaufwand Bedacht zunehmen. (5) Die Landesregierung hat den Prüfungstermin mindestens dreiMonate im vorhinein festzulegen und in der Kärntner Landeszeitungkundzumachen. In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungsterminfestgelegt werden. (6) Zur Fischereiaufsichtsprüfung ist ein Prüfungswerberzuzulassen, dera) die Voraussetzungen für die Bestellung zumFischereiaufsichtsorgan nach § 40 Abs 1 lit a bis lit c erfüllt,b) während der letzten fünf Jahre durch drei aufeinanderfolgendeJahre Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischenLandes oder einer gleichartigen Berechtigung eines Mitgliedsstaatesder Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum gewesen ist,c) den Fachkurs besucht hat (Abs 7) undd) die Prüfungsgebühr entrichtet hat (Abs 9). (7) Prüfungswerber für die Fischereiaufsichtsprüfung haben denBesuch eines Fachkurses nachzuweisen. Die Landesregierung hat dafürSorge zu tragen, daß der Fachkurs mindestens einmal in jedemKalenderjahr durchgeführt wird. Mit der Durchführung des Fachkursesdürfen mit Bescheid auch natürliche und juristische Personenbetraut werden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung desFachkurses bieten. Der Fachkurs hat die für die erfolgreicheAblegung der Fischereiaufsichtsprüfung erforderlichen Kenntnisse(Abs 8) zu vermitteln. Die Dauer des Fachkurses darf zwei Wochennicht überschreiten. Für die Teilnahme am Fachkurs ist vomPrüfungswerber eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr istunter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mit derDurchführung des Fachkurses verbunden ist, festzulegen. (8) Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hatjedenfalls die Gegenstände Gewässerökologie, Fischkunde, Fischhege,Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowieKärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtesund des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen,zu umfassen. Die Prüfung ist mündlich abzulegen und darf höchstenszweimal wiederholt werden. (9) Für die Teilnahme an der Prüfung haben die Prüfungswerber einePrüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr darf dendurchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung derFischereiaufsichtsprüfung verbunden ist, nicht überschreiten. (10) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:a) die Höhe der Vergütung, die den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt (Abs 4);b) die Höhe der Gebühr für die Teilnahme am Fachkurs (Abs 7);c) die Höhe der Prüfungsgebühr (Abs 9). (11) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungenüber die Festlegung der Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung,den Lehrplan für den Fachkurs, den Prüfungsstoff, die Form derPrüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung unddie Form des Prüfungszeugnisses festzulegen. (12) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf denPrüfungsstoff vergleichbarer Prüfungen nach den Fischereigesetzenanderer Länder mit Verordnung nähere Bestimmungen dafür zu treffen,inwieweit diese Prüfungen der Fischereiaufsichtsprüfung nach diesemGesetz gleichzuhalten sind und in welcher Form der Nachweisausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf denGebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes,soweit sie Wassertiere betreffen, zu erbringen ist. |
§ 42 Stellung der Fischereiaufsichtsorgane (1) Die Fischereiaufsichtsorgane genießen, wenn sie in Ausübungihres Dienstes in jenem Fischereirevier, für das sie bestellt sind(§ 38), das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz,der Beamten zukommt (§ 74 Z 4 des Strafgesetzbuches). In den Fällendes § 43 Abs 5 gilt dies auch dann, wenn sie ihren Dienst außerhalbdieses Fischereirevieres ausüben. (2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind nicht befugt, in Ausübungihres Dienstes Waffengewalt anzuwenden. |
§ 43 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane (1) Die Fischereiaufsichtsorgane haben die Aufgaben,a) den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung desFischfanges sicherzustellen undb) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrunddieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der sonstigenlandesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Wassertieren zuüberwachen. (2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, Übertretungender Rechtsvorschriften nach Abs 1 lit b derBezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; sie dürfen von der Erstattungeiner Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügigist, die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und der Täter ingeeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltensaufmerksam gemacht wird. (3) Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstesberechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind,Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz oder eineraufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung strafbaren Handlungauf frischer Tat betreten werden oder im dringenden Verdachtstehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zuhaben,a) anzuhalten,b) ihre Identität zu überprüfen undc) sie zum Sachverhalt zu befragen. (4) Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstesberechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind,Personen, die von ihnen bei einer strafbaren Handlung nach diesemGesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenenVerordnung auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck derVorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde, der die Durchführungdes weiteren Verfahrens zukommt, festzunehmen, wenna) der Betretene dem angehaltenen Organ unbekannt ist, sich nichtausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbarist oderb) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbarenHandlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht. (5) Wenn eine Person, die nach Abs 4 festgenommen werden darf,sich der Festnahme durch Flucht entzieht, ist dasFischereiaufsichtsorgan berechtigt, sie auch über dasFischereirevier hinaus, für das es bestellt ist, zu verfolgen undaußerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes,festzunehmen. (6) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, Fahrzeuge undGepäckstücke von Personen zu durchsuchen, die bei der Begehungeiner strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder nach eineraufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf frischer Tatbetreten werden oder im dringenden Verdacht stehen, eine solcheVerwaltungsübertretung begangen zu haben. (7) Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, den auffrischer Tat betretenen Personen die von der strafbaren Handlungherrührenden sowie die zur Begehung derselben bestimmtenGegenstände abzunehmen. (8) Die von Fischereiaufsichtsorganen festgenommenen Personen unddie abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich derBezirksverwaltungsbehörde vorzuführen oder zu übergeben. Wenn derGrund zur Festnahme schon vor der Vorführung vor dieBezirksverwaltungsbehörde entfällt, ist die festgenommene Personunverzüglich freizulassen. Ebenso sind abgenommene Gegenständeunverzüglich zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme derGegenstände vor deren Übergabe an die Bezirksverwaltungsbehördeentfällt. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichsterSchonung der Personen und der Ehre der festgenommenen Personenvorzugehen. |
7. Abschnitt Beziehungen der Fischerei zu anderen Rechten § 44 Benützung fremder Grundstücke (1) Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufsichtsorgane undOrgane der Fischereirevierverbände sind berechtigt, fremdeGrundstücke, die in einem unmittelbarenräumlichen Naheverhältnis zu Fischereirevieren stehen, zur Ausübungder Fischerei, des Fischfanges sowie des Fischereischutzes zubetreten, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einemunverhältnismäßigen Aufwand durchgeführt werden können. DasBetreten von eingefriedeten Grundstücken, ausgenommen bei Vorliegeneines dringenden Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nachdiesem Gesetz, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümeroder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zulässig. (2) Ist zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieresdas Befahren fremder Grundstücke unbedingt erforderlich, hat dieBezirksverwaltungsbehörde auf Antrag desFischereiausübungsberechtigten den Eigentümer oder gegebenenfallsden Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mit Bescheidzu verpflichten, diese Inanspruchnahme der Grundstücke zu dulden. (3) Die Ausübung der Berechtigungen nach Abs 1 und Abs 2 hatunter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer undgegebenenfalls der Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstückezu erfolgen. (4) Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigtenhaben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nach Abs 1 und Abs 2zu dulden. (5) Über Streitigkeiten betreffend die Zulässigkeit derInanspruchnahme fremder Grundstücke nach Abs 1 entscheidet aufAntrag eines der Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde. |
§ 45 Fischfolgerecht (1) Bei Überflutung eines zu einem Fischereirevier gehörendenGewässers erstreckt sich die Berechtigung desFischereiausübungsberechtigten, Wassertiere zu fangen und sichanzueignen, auch auf die an das Fischgewässer unmittelbarangrenzenden und überfluteten Grundstücke. DerFischereiausübungsberechtigte ist berechtigt, zur Ausübung desFischfanges die betroffenen Grundstücke zu betreten. Für dieAusübung dieser Berechtigung gelten § 44 Abs 3 bis Abs 5 sinngemäß. (2) Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigtenüberfluteter Grundstücke sind berechtigt, die nach dem Ablaufen desWassers auf ihren Grundstücken zurückgebliebenen Wassertiere zufangen und sich anzueignen, sofern derFischereiausübungsberechtigte seine Berechtigung nach Abs 1 nichtohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb einer Woche, ausübt.Das Anbringen von Vorkehrungen, die beim Ablaufen des Wassers dieRückkehr der Wassertiere in das Gewässer behindern, ist unzulässig. |
§ 46 Trockenlegung und Ableitung von Fischgewässern (1) Vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigenerheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technischeMaßnahmen, insbesondere vor der Spülung oder Räumung vonStauräumen, Speichern udgl., hat der Betreiber der Anlage denFischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierverband vonder beabsichtigten Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen, daß dervon einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werdenkann. (2) Wird an einem Fischgewässer eine Wasserableitung angelegt,darf der Fischereiausübungsberechtigte an dieser Ableitung beiihrem Einlauf oder bei der nächsten sonst geeigneten StelleVorkehrungen (Fischrechen) anbringen, um einen Wechsel der Fischezu verhindern. |
§ 47 Schutz der Wassertiere vor freilebenden Tieren (1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf freilebende Tiere,die den Bestand von Wassertieren in einem Fischereirevier erheblichbeeinträchtigen können, durch geeignete Maßnahmen von seinemFischgewässer fernhalten oder vertreiben, diese jedoch weder fangennoch töten. Schußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe sowieFangvorrichtungen dürfen dazu nicht verwendet werden. (2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der KärntnerJägerschaft und des Naturschutzbeirates mit Verordnung jenefreilebenden Tiere, die von Fischgewässern ferngehalten odervertrieben werden dürfen, und jene Methoden, die dabei angewendetwerden dürfen, festzulegen. |
8. Abschnitt Interessenvertretung der Fischereiausübungsberechtigten § 48 Fischereirevierverbände (1) Zur Vertretung der Interessen derFischereiausübungsberechtigten und zur Besorgung der sich aus demZusammenhang der Fischereireviere ergebenden gemeinsamen Aufgabenund wirtschaftlichen Maßnahmen sind Fischereirevierverbändeeinzurichten. (2) Die Fischereirevierverbände sind jeweils für den Sprengeleiner Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten, wobei das Gebiet derStädte Klagenfurt und Villach den Sprengeln derBezirksverwaltungsbehörden Klagenfurt-Land und Villach-Landzuzuordnen sind. (3) Die Mitglieder der Fischereirevierverbände sind dieFischereiausübungsberechtigten jener Fischereireviere, die zurGänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehördegelegen sind. Die Mitgliedschaft beginnt im Fall der Verpachtungeines Fischereirevieres mit der Genehmigung desFischereipachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde undendet durch den Ablauf der Pachtdauer oder durch die vorzeitigeKündigung oder Auflösung des Pachtverhältnisses. (4) Die Fischereirevierverbände sind Körperschaften öffentlichenRechts. |
§ 49 Aufgaben der Fischereirevierverbände Zur Besorgung der gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichenMaßnahmen obliegen den Fischereirevierverbänden insbesonderefolgende Aufgaben:a) für die sachgemäße Ausübung der Fischerei zu sorgen;b) die fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei derAusübung der Fischerei;c) die Mitwirkung bei der Evidenthaltung der Fischereirechte in denFischereirevieren sowie der Grenzbeschreibungen derFischereireviere einschließlich allenfalls nach § 7 Abs 2einbezogener und nach § 9 zugewiesener Fischgewässer;d) die Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Führungdes Fischereikatasters (§ 11);e) die Verpachtung von Gemeinschaftsrevieren, die Evidenthaltungder Pachtverhältnisse sowie die Aufteilung der Pachtzinse(§ 14 Abs 2);f) die Festsetzung der Revierbeiträge mit einem Hundertsatz derBemessungsgrundlage, die Einhebung der Revierbeiträge sowie derenVerwaltung und Verwendung (§§ 52 und 53);g) die Mitwirkung bei der Überwachung der nachhaltigenBewirtschaftung der Fischereireviere (§ 20 Abs 1);h) die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde betreffenddie Festlegung von Aufzuchtgewässern (§ 21 Abs 1);i) die Mitwirkung bei der Durchführung und die finanzielleUnterstützung von Besatzmaßnahmen in den Fischereirevieren (§ 22);j) die Durchführung von Unterweisungen, die die erforderlichenKenntnisse zur Ausübung des Fischfanges vermitteln, sowie dieAusstellung entsprechender Bestätigungen (§ 26);k) die Erstellung und Weitergabe von Formularen fürFischereierlaubnisscheine an die Fischereiausübungsberechtigten(§ 32);l) die Anzeige des Auftretens von Fischkrankheiten und vonVerunreinigungen von Fischgewässern an dieBezirksverwaltungsbehörde (§ 36);m) die Erstattung von Stellungnahmen in fachlichen Angelegenheitender Fischerei auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde;n) die sonstige Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde infachlichen Angelegenheiten der Fischerei bei der Vollziehung diesesGesetzes. |
§ 50 Organe der Fischereirevierverbände (1) Die Organe der Fischereirevierverbände sind:a) der Fischereirevierausschuß;b) der Vorsitzende;c) der Rechnungsprüfer. (2) Der Fischereirevierausschuß besteht aus sieben Mitgliedern,die von der Landesregierung aus dem Kreis derFischereiausübungsberechtigten in jenen Fischereirevieren, die zurGänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde,in den Fällen des § 48 Abs 2 in den Sprengeln der betroffenenBezirksverwaltungsbehörden, gelegen sind, für die Dauer von fünfJahren zu bestellen sind. Bei der Auswahl der Mitglieder hat dieLandesregierung auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung derFischereiausübungsberechtigten Bedacht zu nehmen undsicherzustellen, daß mindestens vier Mitglieder zugleich auchFischereiberechtigte in einem Fischereirevier in den in Betrachtkommenden Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden sind. (3) Für jedes Mitglied des Fischereirevierausschusses hat dieLandesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitgliedbei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Abs 2 gilt sinngemäß. (4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) desFischereirevierausschusses vor Ablauf der Funktionsdauer aus seinemAmt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßerAnwendung der Abs 2 und 3 für die restliche Dauer derFunktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. (5) Die Landesregierung hat den Fischereirevierausschuß zu seinerkonstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in derkonstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden dasälteste anwesende Mitglied zu führen. (6) Der Fischereirevierausschuß hat in seiner konstituierendenSitzung aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einenVorsitzenden und einen Rechnungsprüfer sowie jeweils einenStellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzendenoder des Rechnungsprüfers treten an ihre Stelle mit gleichenRechten und Pflichten ihre Stellvertreter. (7) Der Fischereirevierausschuß ist vom Vorsitzenden nach Bedarfschriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungeneinzuberufen. Der Fischereirevierausschuß ist vom Vorsitzenden zueiner Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitgliederoder der Rechnungsprüfer schriftlich unter Bekanntgabe derTagesordnung verlangen. Der Vorsitzende hat zu jeder Sitzung desFischereirevierausschusses den Landesfischereiinspektor einzuladen(§ 58 Abs 7). (8) Der Fischereirevierausschuß ist beschlußfähig, wenn derVorsitzende und mindestens die Hälfte seiner sonstigen Mitgliederanwesend sind. Zu einem Beschluß des Fischereirevierausschusses istdie einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. BeiStimmengleichheit gibt der Vorsitzende mit seiner Stimme denAusschlag. (9) Die Organe der Fischereirevierverbände üben ihre Funktionenehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mitder Ausübung ihrer Funktionen verbundenen Sachaufwendungen sowieder Reisekosten nach den für Landesbeamte der höchstenGebührenstufe geltenden Bestimmungen des KärntnerDienstrechtsgesetzes 1994 aus Mitteln der Fischereirevierverbände. (10) Die Organe der Fischereirevierverbände bleiben nach Ablaufihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung neuer Organe im Amt. |
§ 51 Aufgaben der Organe (1) Dem Fischereirevierausschuß obliegt neben der Wahrnehmung derihm durch dieses Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgabendie Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß(§ 53) sowie über die Geschäftsordnung (Abs 4). (2) Der Vorsitzende hat den Fischereirevierverband nach außen zuvertreten, die Sitzungen des Fischereirevierausschusseseinzuberufen, bei den Sitzungen den Vorsitz zu führen und dieBeschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen. (3) Der Rechnungsprüfer hat die Gebarung desFischereirevierverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit,Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen unddem Fischereirevierausschuß jährlich, im Fall von Beanstandungenunverzüglich zu berichten. (4) Der Fischereirevierausschuß darf in einer Geschäftsordnungnähere Regelungen für die Besorgung der Aufgaben desFischereirevierverbandes treffen. Die Geschäftsordnung bedarf zuihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. DieGenehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnungen denBestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Die Geschäftsordnung istin der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. |
§ 52 Revierbeiträge (1) Für jedes Fischereirevier ist vom Fischereiausübungs-berechtigten an den Fischereirevierverband ein jährlicherRevierbeitrag zu entrichten. (2) Die Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag bildet beiverpachteten Fischereirevieren der jährliche Pachtzins. Bei allenanderen Fischereirevieren ist als Bemessungsgrundlage der fiktiveangemessene Pachtzins heranzuziehen, der bei einer Verpachtung desFischereirevieres einschließlich allenfalls nach § 7 Abs 2einbezogener oder nach § 9 zugewiesener Fischgewässer unterBedachtnahme auf die Pachtzinse vergleichbarer benachbarterFischereireviere erzielt werden könnte. (3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben demFischereirevierausschuß auf Verlangen des Vorsitzenden desFischereirevierverbandes die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlageerforderlichen Angaben innerhalb von vier Wochen vollständig zuübermitteln; bei der Ermittlung des fiktiven angemessenenPachtzinses ist gegebenenfalls die Festlegung von Teilen einesFischereirevieres als Aufzuchtgewässer (§ 21) bemessungsgrund-lagenmindernd zu berücksichtigten. (4) Der Fischereirevierausschuß hat mit Verordnung die Höhe derRevierbeiträge unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung derAufgaben des Fischereirevierverbandes verbundenen Aufwand in einemeinheitlichen Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlagefestzulegen. Der Hundertsatz darf zehn von Hundert nichtübersteigen. Die Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitungkundzumachen. (5) Der Fischereirevierausschuß hat mit Bescheid die Höhe desRevierbeitrages für jedes Fischereirevier bis 31. Märzfestzusetzen. Die Entrichtung des Revierbeitrages hat innerhalb vonvier Wochen zu erfolgen. (6) Rückständige Revierbeiträge sind von der Bezirksverwaltungs-behörde auf Antrag des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandesnach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben. |
§ 53 Voranschlag und Rechnungsabschluß (1) Der Fischereirevierausschuß hat bis zum 1. November einesKalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag undbis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahreinen Rechnungsabschluß zu beschließen. (2) Der Voranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen derGenehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat demVoranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlagdie Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt wäre oder wenn errechnerische Unrichtigkeiten aufweist. Dem Rechnungsabschluß hatdie Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarungim abgelaufenen Kalenderjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe derAusgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag abweicht und demnicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmengegenüberstehen. (3) Änderungen des genehmigten Voranschlages während einesKalenderjahres im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben bedürfender Genehmigung der Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindestim Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. (4) Legt der Fischereirevierausschuß nicht rechtzeitig einenVoranschlag für das Folgejahr vor oder versagt die Landesregierungdem Voranschlag die Genehmigung, hat sich die Gebarung desFischereirevierverbandes für das folgende Kalenderjahr bis zurGenehmigung des neuen Voranschlages nach dem Voranschlag für dasabgelaufene Kalenderjahr zu richten. (5) Die Gebarung des Fischereirevierverbandes hat nach denGrundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit,Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. |
§ 54 Aufsicht (1) Die Fischereirevierverbände unterliegen der Aufsicht desLandes Kärnten; diese Aufsicht ist von der Landesregierungwahrzunehmen. (2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht undin die Finanzaufsicht. (3) Die Fachaufsicht erstreckt sich darauf, daß dieFischereirevierverbände ihre Aufgaben im Einklang mit denRechtsvorschriften besorgen. (4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung derGebarung der Fischereirevierverbände insbesondere darauf, daß beider Gebarung die Grundsätze nach § 53 Abs 5 beachtet werden. (5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtesbefugt, von den Fischereirevierverbänden jederzeit die Erteilungvon Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgungihrer Aufgaben zu verlangen. Die Fischereirevierverbände habeneinem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von vierWochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf denFischereirevierverbänden hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgabenallgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen undMaßnahmen der Organe der Fischereirevierverbände, die mit Weisungenoder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraftsetzen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierungüberdies befugt,a) in die mit der Gebarung der Fischereirevierverbände imZusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege undsonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge)Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowieb) Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen. (6) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen derFischereirevierausschüsse einen Vertreter zu entsenden. Von derEinberufung von Sitzungen hat der Vorsitzende desFischereirevierverbandes die Landesregierung schriftlich unterBekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen. |
9. Abschnitt Landesfischereibeirat und Landesfischereiinspektor § 55 Landesfischereibeirat (1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung derLandesregierung und zur Vertretung der Interessen der Fischereiein Landesfischereibeirat - im folgenden Beirat genannt -einzurichten. (2) Der Beirat ist von der Landesregierung vor derErlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zu hören undhat die Landesregierung in fachlichen Fragen der Fischerei zuberaten. Überdies darf der Beirat der Landesregierung Vorschlägeüber die Verwendung der für die Förderung der Fischerei jährlichvorgesehenen Mittel des Landes erstatten. (3) Die Mitglieder des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlichaus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit der Ausübungihrer Funktion verbundenen Sachaufwendungen sowie der Reisekostennach den für Landesbeamte die höchste Gebührenstufe geltendenBestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994. (4) Die Landesregierung hat für die Mitglieder des Beirates mitVerordnung ein der Bedeutung ihrer Funktion angemessenesSitzungsgeld festzulegen. |
§ 56 Zusammensetzung des Beirates (1) Der Beirat besteht aus:a) dem mit den rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrautenMitglied der Landesregierung oder einem von ihm im Einzelfallnamhaft zu machenden Stellvertreter als Vorsitzenden;b) dem Vorstand der mit den rechtlichen Angelegenheiten derFischerei betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung odereinem von ihm namhaft zu machenden Stellvertreter aus dem Kreis derrechtskundigen Bediensteten dieser Abteilung;c) den Vorsitzenden der Fischereirevierverbände;d) dem Landesfischereiinspektor;e) zwei auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft inKärnten zu bestellenden Mitgliedern;f) zwei auf Vorschlag von landesweiten Interessenvertretungen derFischereivereine im Land Kärnten zu bestellenden Mitgliedern. (2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellennach Abs 1 lit e und lit f einzuladen, innerhalb einer angemessenfestzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf,von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalbdieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierungein, hat die Landesregierung die Bestellung der betreffendenMitglieder des Beirates ohne weitere Bedachtnahme auf dasVorschlagsrecht für die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen. (3) Die Vorsitzenden der Fischereiverbände und derLandesfischereiinspektor werden im Fall ihrer Verhinderung durchihre jeweiligen Stellvertreter vertreten. Für die Mitglieder desBeirates nach Abs 1 lit e und lit f hat die Landesregierung unterAnwendung des Abs 2 in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitgliedzu bestellen, das das Mitglied im Fall seiner Verhinderung und imFall seines vorzeitigen Ausscheidens zu vertreten hat. (4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs 1 lit e oderlit f vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat dieLandesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs 2und 3 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neuesMitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. |
§ 57 Sitzungen des Beirates (1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierendenSitzung einzuberufen. (2) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft undunparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20Abs 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit und des § 7 AVG über dieBefangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß. (3) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unterBekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. DerBeirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens einDrittel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe derTagesordnung verlangt. (4) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende undmindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zueinem Beschluß des Beirates ist die einfache Mehrheit derabgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende gibt beiStimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. (5) Der Beirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete desAmtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige undAuskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Denbeigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) - ausgenommenBediensteten des Amtes der Landesregierung - ist für ihreMühewaltung der entsprechende Ersatz zu gewähren. (6) Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach derGeschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit denrechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten Abteilung desAmtes der Landesregierung zu führen. |
§ 58 Landesfischereiinspektor (1) Die Landesregierung hat nach Anhörung desLandesfischereibeirates einen sachkundigen Landesbediensteten zumLandesfischereiinspektor zu bestellen. Die Bestellung hat für dieDauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine neuerliche Bestellung istzulässig. (2) Nach seiner erstmaligen Bestellung hat derLandesfischereiinspektor der Landesregierung die gewissenhafteErfüllung seiner Aufgaben zu geloben. (3) Die Landesregierung hat dem Landesfischereiinspektor einenmit Lichtbild versehenen Dienstausweis auszustellen, aus dem seineIdentität und seine Funktion als Landesfischereiinspektorhervorgehen müssen. (4) Die Landesregierung hat den Landesfischereiinspektor beiVorliegen wichtiger Gründe aus seiner Funktion abzuberufen. Alswichtige Gründe geltena) die mangelnde Eignung zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihmobliegenden Aufgaben undb) die grobe Vernachlässigung der Besorgung der ihm obliegendenAufgaben. (5) Dem Landesfischereiinspektor obliegen jedenfalls:a) die fachliche Beratung und Unterstützung der Landesregierung undder Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes;b) die Erstattung von Gutachten in den fachlichen Angelegenheitender Fischerei auf Verlangen der Landesregierung;c) die Überwachung der nachhaltigen Bewirtschaftung derFischereireviere (§ 20 Abs 1);d) die Anzeige des Verdachtes des Auftretens von Fischkrankheitenund von Verunreinigungen von Fischgewässern an dieBezirksverwaltungsbehörde (§ 36);e) die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausübung derFischereiaufsicht in den Fischereirevieren (§ 37);f) die fachliche Beratung der Fischereirevierverbände;g) die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen denFischereirevierverbänden und den mit der Vollziehung diesesGesetzes betrauten Landesbehörden. (6) Der Landesfischereiinspektor hat Mängel bei derBewirtschaftung und bei der Ausübung der Fischereiaufsicht in denFischereirevieren unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unddem Fischereirevierverband anzuzeigen. (7) Der Landesfischereiinspektor ist berechtigt, an den Sitzungender Fischereirevierausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. (8) Die Landesregierung hat unter sinngemäßer Anwendung des Abs 1für den Fall der Verhinderung des Landesfischereiinspektors einenStellvertreter zu bestellen. Abs 2 bis Abs 7 gelten für denStellvertreter in gleicher Weise. (9) Der Landesfischereiinspektor hat der Landesregierung jährlichbis zum 30. April einen Bericht über den vorjährigen Stand derFischerei im Land Kärnten vorzulegen. (10) Dem Landesfischereiinspektor kommen in Ausübung seinerFunktion alle Befugnisse eines Fischereiaufsichtsorganes zu. |
10. Abschnitt Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen § 59 Eigener Wirkungsbereich Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sindsolche des eigenen Wirkungsbereiches. |
§ 60 Verweisungen (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesenwird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweiseauf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Bundesgesetze zuverstehen:a) Strafgesetzbuch, BGBl Nr 60/1974, zuletzt in der Fassung desBundesgesetzes BGBl I Nr 146/1999;b) Tilgungsgesetz 1972, BGBl Nr 68, zuletzt in der Fassung desBundesgesetzes BGBl I Nr 146/1999;c) Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt in der Fassung desBundesgesetzes BGBl Nr 419/1996;d) Vereinsgesetz 1951, BGBl Nr 233, zuletzt in der Fassung desBundesgesetzes BGBl Nr 257/1993;e) Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53, zuletzt in derFassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 158/1998. |
§ 61 Unabhängiger Verwaltungssenat Über Berufungen gegen Bescheide nach den §§ 5 bis 9, 15 Abs 3, 17Abs 1 und Abs 2, 18, 19 Abs 1, 44 Abs 2 und Abs 5, 45 Abs 1 und 52Abs 5 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat. |
§ 62 Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden Die Organe der Bundesgendarmerie - im örtlichen Wirkungsbereicheiner Bundespolizeidirektion die Organe der Bundessicherheitswache - haben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und denFischereiaufsichtsorganen über deren Ersuchen bei der Überwachungder Erhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrunddieses Gesetzes erlassenen Verordnungen im Rahmen ihresgesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. |
§ 63 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera) ein zugewiesenes Fischgewässer nicht nachhaltig bewirtschaftet(§ 9 Abs 4);b) die zur Führung des Fischereikatasters erforderlichen Angabennicht rechtzeitig macht (§ 11 Abs 2);c) die Fischerei ausübt, ohne die Voraussetzungen nach § 12 Abs 1zu erfüllen;d) entgegen den Verpflichtungen nach den§§ 12 Abs 2 und 14 Abs 1 keinen Fischereiverwalter bestellt;e) einen Fischereiverwalter bestellt, ohne rechtzeitig dieGenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 12 Abs 3 zubeantragen;f) die Anzeige eines Fischereipachtvertrages an dieBezirksverwaltungsbehörde nach§ 15 Abs 3 unterläßt;g) die Anzeige eines Unterpachtvertrages an dieBezirksverwaltungsbehörde nach § 18 Abs 2 unterläßt;h) der Verpflichtung zur nachhaltigen Bewirtschaftung einesFischereirevieres nach § 20 Abs 1 nicht nachkommt;i) Vorschreibungen nach den §§ 20 Abs 3 und Abs 4, 22 Abs 1 undAbs 4 oder 24 Abs 1 nicht nachkommt;j) in Teilen eines Fischereirevieres, die als Aufzuchtgewässerfestgelegt sind, den Fischfang ausübt oder dort nach § 21Abs 2 unzulässige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt;k) nicht standortgerechte Wassertiere in einem Fischgewässer ohneBewilligung nach § 23 Abs 2 aussetzt;l) den Fischfang ausübt, ohne Inhaber einer gültigenJahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte zu sein(§ 25 Abs 1);m) als Fischereiausübungsberechtigter Fischergastkarten anFischergäste weitergibt, bei denen ein Verweigerungsgrund nach § 27lit a oder lit b vorliegt (§ 30);n) als Fischereiausübungsberechtigter die Erlaubnis zur Ausübungdes Fischfanges an Personen erteilt, die nicht Inhaber einergültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkartesind (§ 32Abs 1);o) Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringerenGröße als den Mindestfangmaßnahmen fängt (§ 34 Abs 2), ohne Inhabereiner Ausnahmebewilligung nach 34 Abs 3 zu sein;p) den Fischfang nicht sachgemäß oder nicht weidgerecht ausübt oderein unzulässiges Wettfischen veranstaltet (§ 35);qu) als Fischereiausübungsberechtigter nicht für die regelmäßige,dauernde und ausreichende Ausübung der Fischereiaufsicht sorgt(§ 37);r) als Fischereiausübungsberechtigter ein Fischereiaufsichtsorganbestellt, ohne rechtzeitig die Genehmigung derBezirksverwaltungsbehörde nach § 39 Abs 2 zu beantragen;s) als Fischereiausübungsberechtigter zur Fernhaltung oderVertreibung von freilebenden Tieren von einem FischgewässerSchußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe oder Fangvorrichtungenverwendet (§ 47 Abs 1). (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera) die Anzeige des Erwerbes von Fischereirechten an dieBezirksverwaltungsbehörde und an den Fischereirevierverbandunterläßt (§ 10);b) die ausreichende Kennzeichnung von Aufzuchtgewässern unterläßt(§ 21 Abs 3);c) die rechtzeitige Mitteilung von Besatzmaßnahmen an denLandesfischereiinspektor oder an den Fischereirevierverbandunterläßt oder Besatzmaterial aus Fischzuchtbetrieben verwendet,die keiner regelmäßigen veterinärhygienischen undveterinärfachlichen Aufsicht unterliegen (§ 22 Abs 2);d) bei der Ausübung des Fischfanges die Jahresfischerkarte(Fischergastkarte) und gegebenenfalls den Fischereierlaubnisscheinnicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorweist oder nichtaushändigt (§ 25 Abs 3);e) eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einerUnterweisung nach den §§ 26 Abs 8 und 40 Abs 4 ausstellt, ohne einesolche Unterweisung ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;f) bei der Ausübung des Fischfanges während der Schonzeit oder beimFangen von Wassertieren mit einer geringeren Größe als denMindestfangmaßen eine Bewilligung nach § 34 Abs 3 nicht mitführtoder auf Verlangen nicht vorweist (§ 34 Abs 4);g) Vorkehrungen anbringt, die nach Überflutungen beim Ablaufen desWassers die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer behindern(§ 45 Abs 2 letzter Satz);h) vor der Trockenlegung von Fischgewässern die Verständigung desFischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandesunterläßt (§ 46 Abs 1);i) die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Revierbeitragerforderlichen Angaben dem Fischereirevierausschuß nichtrechtzeitig oder unvollständig übermittelt (§ 52 Abs 3). (3) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist von derBezirksverwaltungsbehördea) in den Fällen des Abs 1 mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro,b) in den Fällen des Abs 2 mit Geldstrafe bis zu 1800 Euro,zu bestrafen. (4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall derUneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen. (5) Im Straferkenntnis darf bei Vorliegen erschwerender Umstände,insbesondere wenn durch die Verwaltungsübertretung ein erheblicherfischereiwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schoneinmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist,auch auf die Entziehung der Jahresfischerkarte bis zur Höchstdauervon drei Jahren erkannt werden. (6) Der Versuch ist strafbar. (7) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehendenBestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer indie Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungbildet. |
§ 64 Verfall von Gegenständen Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nicht weidgerechte Fanggeräte,Fangvorrichtungen und Fangmittel, mit denen eine strafbare Handlungnach diesem Gesetz begangen worden ist, für verfallen zu erklären.Solche Gegenstände sind auch dann für verfallen zu erklären, wennsie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einemDritten überlassen worden sind. |
§ 66 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie derwildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992,S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zurErhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebendenTiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichenFortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt. |