Schloss Krastowitz

Ort

Schloss Krastowitz
Krastowitz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
Website
https://www.schlosskrastowitz.at

Datum

27. - 28.04.2024
Expired!

Uhrzeit

08:00 - 17:00

Kosten

105,00€

Art

Aufsichtsfischer-Ausbildung

Aufsichtsfischer-Ausbildung (§§40-41 K-FG) Teil 2

Dies ist der zweite Teil der Aufsichtsfischer-Ausbildung.
Im Normalfall wird die  komplette 28-stündige Ausbildung benötigt, falls noch nicht geschehen, bitte zusätzlich beim ersten Teil anmelden.
Datum: Sa. 27. April u. So. 28. April 2024 jeweils von 08:00 bis 17:00
Kosten: 150 € für beide Teile der Ausbildung
Die Einzahlung muss bis spätestens 1 Woche vor Kursbeginn auf folgendes Konto erfolgen:

Empfänger: KÄRNTNER FISCHEREIVEREINIGUNG

Bank Austria – IBAN  AT10 1200 0004 2361 1409

Bei weniger als 20 Teilnehmern wird der Kurs in den Herbst verschoben!


Die beiden Wochenenden bilden einen Ausbildungskurs (Fachkurs) für die angehenden Aufsichtsfischer. Die Termine finden im Bildungshaus Krastowitz statt – eine Nächtigungsmöglichkeit besteht und müsste direkt angefragt werden! Kursunterlagen werden von der KFV bereitgestellt.

Anreiseroute Schloss Krastowitz

Gesetzliche Bestimmungen (§§ 40 u. 41 K-FG)

§ 40 Voraussetzungen für die Bestellung

(1) Als Fischereiaufsichtsorgan darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben besitzt,
c) Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte ist,
d) Gewähr für eine regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung der Fischereiaufsicht bietet und
e) die fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben besitzt.

(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht durch

a) die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung oder einer ihr gleichgestellten Prüfung (§ 41) oder
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung als
1. Forstwirt (§ 106 des Forstgesetzes 1975),
2. Förster (§ 107 des Forstgesetzes 1975),
3. Berufsjäger (§ 1 Abs 1 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung),
4. Fischereifacharbeiter (§ 7 Abs 2 lit i der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991),
5. land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft (§ 11 Abs 1 und Abs 3 Z 11 der Kärntner land und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) oder
6. Fischereimeister (§ 12 Abs 1 und Abs 3 lit c der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991).

(3) Den Berufsausbildungen nach Abs 2 lit b sind gleichwertige Berufsausbildungen, die in einem anderen Land oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung mit Bescheid anerkannt hat und überdies die ausreichenden Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, nachgewiesen werden.

(4) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, nach Abs 3 hat durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung zu erfolgen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, daß solche Unterweisungen mindestens einmal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme daran darf die Landesregierung mit Bescheid natürliche oder juristische Personen betrauen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisungen bieten.

§ 41 Fischereiaufsichtsprüfung

(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereibeirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(2) Als Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein rechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden der allgemeinen Verwaltung im Land Kärnten zu bestellen. Ein weiteres Mitglied ist aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane im Land Kärnten zu bestellen. Der Prüfungskommission gehört überdies der Landesfischereiinspektor an.

(3) Für den Vorsitzenden und für das weitere Mitglied aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane ist für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen; Abs 2 gilt dabei sinngemäß. Der Landesfischereiinspektor wird im Fall der Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 58 Abs 8) vertreten.

(4) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber eine angemessene Vergütung. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütung ist auf den mit der Durchführung der Prüfung durchschnittlich verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.

(5) Die Landesregierung hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate im vorhinein festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin festgelegt werden.

(6) Zur Fischereiaufsichtsprüfung ist ein Prüfungswerber zuzulassen, der

a) die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan nach § 40 Abs 1 lit a bis lit c erfüllt,
b) während der letzten fünf Jahre durch drei aufeinanderfolgende Jahre Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder einer gleichartigen Berechtigung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewesen ist,
c) den Fachkurs besucht hat (Abs 7) und
d) die Prüfungsgebühr entrichtet hat (Abs 9).

(7) Prüfungswerber für die Fischereiaufsichtsprüfung haben den Besuch eines Fachkurses nachzuweisen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, daß der Fachkurs mindestens einmal in jedem Kalenderjahr durchgeführt wird. Mit der Durchführung des Fachkurses dürfen mit Bescheid auch natürliche und juristische Personen betraut werden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Fachkurses bieten. Der Fachkurs hat die für die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung erforderlichen Kenntnisse (Abs 8) zu vermitteln. Die Dauer des Fachkurses darf zwei Wochen nicht überschreiten. Für die Teilnahme am Fachkurs ist vom Prüfungswerber eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung des Fachkurses verbunden ist, festzulegen.

(8) Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hat jedenfalls die Gegenstände Gewässerökologie, Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu umfassen. Die Prüfung ist mündlich abzulegen und darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(9) Für die Teilnahme an der Prüfung haben die Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr darf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfung verbunden ist, nicht überschreiten.

(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:

a) die Höhe der Vergütung, die den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt (Abs 4);
b) die Höhe der Gebühr für die Teilnahme am Fachkurs (Abs 7);
c) die Höhe der Prüfungsgebühr (Abs 9).

(11) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Festlegung der Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, den Lehrplan für den Fachkurs, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses festzulegen.

(12) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff vergleichbarer Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder mit Verordnung nähere Bestimmungen dafür zu treffen, inwieweit diese Prüfungen der Fischereiaufsichtsprüfung nach diesem Gesetz gleichzuhalten sind und in welcher Form der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu erbringen ist.

Ausgebucht!